Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngemeinschaft –  Anspruch auf Ausstattung der Mietsache mit einem Briefkasten

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Ebersberg – Az.: 7 C 1/20 – Beschluss vom 27.01.2020
Tatbestand
Die Antragstellerinnen begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung ihres Vermieters auf Anbringung eines Briefkastens.

Der Antragsgegner ist ein eingetragener Verein zur Unterstützung Strafentlassener und anderweitig sozial belasteter Menschen.

Die Antragstellerin zu 1) schloss am 01.06.2019, die Antragstellerin zu 2) am 04.10.2018 einen Mietvertrag mit dem Antragsgegner, die Antragstellerin zu 1) nach eigener Angabe aufgrund richterlicher Anordnung, jeweils für eine monatlichen Miete von 105,- € zzgl. Nebenkosten. Die Verträge enthielt wortgleich u.a. folgende Vereinbarung:

„… Aufnahme in die T.-Wohngemeinschaft …

1. Ziel der Wohngemeinschaft ist es, Haftentlassenen oder anderweitig sozial belasteten Personen ein Zusammenleben mit nicht Vorbestraften zu ermöglichen. Das Leitungsteam führt ein vom kath. Glauben geprägtes Gemeinschaftsleben. Die übrigen BewohnerInnen sind eingeladen, sich am gottesdienstlichen Leben im Haus zu beteiligen. Eine Pflicht hierzu besteht nicht.“

Der Antragstellerin zu 1) wurde aufgrund dieses Vertrages das Zimmer Nr. …, der Antragstellerin zu 2) das Zimmer Nr. … zur Verfügung gestellt. Weitere Räume, insb. Sanitärräume, Fernsehraum, Tagesraum, Küche, Waschmaschinenraum sowie Vorratsräume standen zur Mitbenutzung mit den anderen Wohngemeinschaft-Bewohnern zur Verfügung.

Für die Bewohner der Wohngemeinschaft bestand ein einheitlicher Briefkasten unter dem Namen des Antragsgegners und unter der Nennung der Namen der Mitbewohner der Wohngemeinschaft, insgesamt 16 Personen. Der Antragsgegner leerte den Briefkasten jeweils und verteilte die Post an die Bewohner.

Der Antragsgegner sicherte den Antragstellerinnen zu einem späteren Zeitpunkt zu, dass ein eigener Briefkasten für diese angebracht werde, sobald die Antragstellerinnen einen solchen anschaffen. Die Antragstellerinnen schafften einen solchen in der Folge nicht an. In einem Fall fing ein Bewohner eine Postsendung an eine der Antragstellerinnen dadurch ab, dass er sich unmittelbar an den Briefträger wandte, noch bevor dieser die Post eingeworfen hatte und so von diesem die Sendung ausgehändigt bekam.

Die Antragstellerinnen begehren von dem Antragsgegner die Anschaffung und Anbringung eines eigenen Briefkastens. Sie befürchten eine verspätete Kenntnis von an sie gerichteter Post – oder dass diese ihnen vorenthalten wird. Sie geben weiter an, dass sie eine gerichtliche Entscheidung wünschen, um „im R[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv