OLG Braunschweig
Az.: 1 Ss (Owi) 92/13
Beschluss vom 11.07.2013
Leitsätze:
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1. Wer im Eingangsbereich (sog. „Vorkassenbereich“) oder auf Parkplätzen von wechselnden Einkaufsmärkten mobile Verkaufsstände betreibt, benötigt dazu grundsätzlich eine behördliche Erlaubnis (Reisegewerbekarte – § 55 GewO), wenn der Zeitraum zwischen den Verkaufstagen mehr als eine Woche beträgt.
2. Wird ein Betroffener – beispielsweise über § 9 Abs.1 Nr. 1 OWiG – für eine juristische Person als Normadressat verantwortlich gemacht, muss dessen gesellschaftsrechtliche Stellung aufgeklärt und im Urteil dargelegt werden.
3. Wird eine Geldbuße von mehr als 250,- € verhängt, sind nähere Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen auch dann erforderlich, wenn er dazu keine Angaben gemacht hat.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Salzgitter vom 21. Februar 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde gegen das genannte Urteil als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Salzgitter zurückverwiesen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs begründet, im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
I.
Das Amtsgericht Salzgitter hat den Betroffenen w[…]