BGH
Az.: V ZR 77/99
Urteil vom 15.10.1999
Vorinstanzen: OLG Düsseldorf und LG Düsseldorf
Urteil verkürzt:
Tatbestand:
Die Parteien sind Nachbarn von bebauten Grundstücken. In Höhe des Terrassenbereichs beider Wohnhäuser stand an der Grundstücksgrenze eine mehr als 6 m lange, etwa 3 bis 3,50 m hohe Hecke aus 12 Lebensbäumen (Thuja), die einen Sichtschutz darstellen sollte. Die Bäume waren im Dezember 1988 von der Voreigentümerin des Grundstücks der Kläger gepflanzt worden, ohne daß die Beklagte hiergegen Einwendungen erhoben hatte. Im Frühjahr 1995 kam es zwischen den Parteien zu Differenzen über den Grenzverlauf und die Einfriedung der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Ein beauftragtes Vermessungsbüro ermittelte die Grundstücksgrenze. In einer Grenzniederschrift über einen Ortstermin am 20. Mai 1995 heißt es u.a.:
„… Die Grenzeinrichtungen Zaun und Hecke stehen wie in der Skizze dargestellt.“
Danach verhandelten die Parteien über die Gestaltung der Einfriedung. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 13. Februar 1996 teilten die Kläger dem Bevollmächtigten der Beklagten mit, daß die verlangte Versetzung der Hecke nicht möglich sei, weil diese „eingehen würde“. Im übrigen werde darauf hingewiesen, daß die Hecke auf der Grenze stehe, eine ortsübliche Einfriedung darstelle und eine Beseitigung der Hecke nicht verlangt werden könne.
Ohne Vorankündigung ließ die Beklagte am 8. Mai 1996 die Stämme der Hecke unmittelbar über der Erdoberfläche absägen.
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zur Anpflanzung von 12 mindestens 3 m hohen Lebensbäumen auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze anstelle der abgeholzten Hecke zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger, mit der diese neben ihrem ursprünglichen Klagehauptantrag u.a. hilfsweise einen Antrag auf Zahlung von 28.000 DM nebst Zinsen weiterverfolgt haben, hat das Oberlandesgericht unter Abweisung der Klage im übrigen, die Beklagte zur Anpflanzung von vier mindestens 3 m hohen Lebensbäumen verurteilt. Dagegen wenden sich die zugelassenen Revisionen beider Parteien, die der Beklagten mit dem Ziel einer Klageabweisung, die der Kläger mit dem Ziel ihren Klagehauptantrag völlig, hilfsweise ihren Anspruch auf Zah[…]