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Lagerhalteranspruch auf Lagergeld nach Vertragskündigung

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OLG Frankfurt – Az.: 14 U 65/16 – Urteil vom 03.08.2016

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 11.03.2016 – Az.: 4 O 238/15 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten um Verpflichtungen der Beklagten aus einem im Jahr 2011 geschlossenen Lagervertrag, wobei nunmehr nur noch die von der Klägerin erhobenen Lagerkosten für die Einlagerung von 72 Paletten Streusalz für den Zeitraum 01.08.2013 bis 20.11.2015 streitgegenständlich sind.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 324 ff. Bd. II d. A.) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die Darstellung eines Tatbestandes verzichtet.

Die Berufung der Beklagten konnte in der Sache keinen Erfolg haben. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Auch die Berufungsangriffe rechtfertigen keine abweichende Entscheidung zugunsten der Beklagten.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum 01.08.2013 bis 30.11.2015 eine Vergütung in Höhe von 11.009,93 Euro für die Einlagerung von 72 Paletten Streusalz zusteht.

Der Vergütungsanspruch erfolgt indes nicht bereits aus dem im Jahr 2011 geschlossenen Lagervertrag. Zwar wurde ein solcher Vertrag durch Angebot der Klägerin vom 18.05.2011 und Annahme der Beklagten am 20.06.2011 und anschließender Einlagerung der 72 Paletten Streusalz wirksam geschlossen. Soweit die Beklagte einwendet, ein Vertragsschluss scheitere an der nicht wirksam erfolgten Einbeziehung der Allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), kann dem nicht gefolgt werden. Selbst wenn sich die Parteien über die Einbeziehung der genannten Bedingungen nicht geeinigt haben sollten, wäre der Vertrag jedenfalls durch einvernehmlichen Vollzug zustande gekommen. Die Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB findet insoweit keine Anwendung. Darüber hinaus hätte die Unwirksamkeit der Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen lediglich die Geltung des normierten Rechts, nicht aber die vollständige Unwirksamkeit eines Vertrages zur Fol[…]


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