LG Lüneburg – Az.: 5 O 179/13 – Urteil vom 02.08.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.627,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.7.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Übernahme von Kosten für eine durchgeführte Heilbehandlung.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenkostenversicherung.
Der Kläger erkrankte an einem Prostata-Karzinom. In der Praxis für Radio-Onkologie … wurde er mit der sogenannten IMRT-Strahlentherapie behandelt. Die Behandlung wurde dem Kläger mit Rechnung vom 3.5.2013 mit 16.651,66 € berechnet (Bl. 18 d. A.). Die Beklagte erbrachte hierauf unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung 5.198,77 €. Der Kläger lässt sich den Abzug der Selbstbeteiligung gefallen und verlangt von der Beklagten Zahlung der noch offenen Differenz in Höhe von 10.627,93 €.
Der Kläger behauptet im Wesentlichen, die durchgeführte Behandlung sei medizinisch notwendig gewesen. Er ist der Auffassung, die Abrechnung des Krankenhauses sei korrekt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.627,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.7.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die medizinische Notwendigkeit und die Richtigkeit der Abrechnung. Die Kammer hat Beweis erhoben über die medizinische Notwendigkeit der durchgeführten Bestrahlungstherapie und der Richtigkeit der Abrechnung des Krankenhauses gemäß Beweisbeschluss vom 23.10.2013 (Bl. 65 d. A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom 8.10.2015 (Bl. 323 d. A.) sowie auf die Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen vom 28.1.2016 (Bl. 381 d. A.) Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung des Sachverständigen vor der Kammer wird auf das Protokoll der Sitzung vom 12.7.2016 Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die durch die Strahlent[…]