LG München I - Az.: 13 OH 8794/17 - Beschluss vom 01.08.2018
Die Kostenrechnung-Nr. B 830/0/1 – 2017 des Notars Dr. B vom 23.03.2017 wird wie folgt geändert:
Der Geschäftswert wird auf 10.059.445,50 ⬠festgesetzt und setzt sich wie folgt zusammen:
Präambel E (1) 1.050.250,00 â¬
§§ 1, 3 (Kapitalerhöhung und Zuzahlung) 2.000.000,00 â¬
§ 2 (Verpflichtung zur Satzungsneufassung)    30.000,00 â¬
§ 4 (Darlehensgewährung) 2.000.000,00 â¬
§ 8.3 (Dienstverträge) 632.400,00 â¬
§ 8.1 (Gesellschaftervereinbarung) 4.346.795,50 â¬
Die Gebühr KV 21100 für die Beurkundung des Vertrages beträgt danach 23.070,00 â¬.
Die Umsatzsteuer KV 32014 errechnet sich aus der Summe netto von 23.637,05 ⬠und beträgt 4.491,04 â¬. Der Rechnungsendbetrag beträgt 28.128,09 â¬.
Im übrigen wird der Kostenprüfungsantrag zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kostenschuldner hat die Kostenrechnung des Notars Dr. B , Kostenrechnung-Nr. B 830/0/1 – 2017 vom 23.03.2017 im Hinblick auf die Bewertung der Regelungen in Anlage 8.1 zum Beteiligungsvertrag (Gesellschaftervereinbarung betreffend … GmbH), URNr. … mit der Begründung beanstandet, für die dortigen Regelungen dürfe kein gesonderter Geschäftswert angesetzt werden. Der Notar stellte daraufhin mit Schreiben vom 14.06.2017 Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG. Die Gesellschaftervereinbarung (Anlage 8.1 zum Beteiligungsvertrag) enthält u.a. sogenannte Exit-Vereinbarungen in Form von wechselseitigen An- und Vorkaufsrechen, MitveräuÃerungsrechte und MitveräuÃerungsverpflichtungen, Ãbertragungspflichten sowie Vereinbarungen über Liquidationspräferenzen, zum Verwässerungsschutz und Wettbewerbsregelungen.
Die Investoren haben für 24.020 Geschäftsanteile der Gesellschaft (= 49 % des Stammkapitals) Eigenkapital i.S.d. § 272 HGB in Höhe von EUR 2 Mio. (gezeichnetes Kapital in Höhe von EUR 24.020,00, § 1.2 des Beteiligungsvertrags und sonstige Zuzahlung in Höhe von EUR 1.975.980,00, § 3.1 des Beteiligungsvertrags) zugeführt, somit pro Geschäftsanteil einen Betrag in Höhe von EUR 83,26 bezahlt. Nach Kapitalerhöhung existieren 49.020 Geschäftsanteile, so dass der Notar von einem post money-Wert von EUR 4.081.598,00 ausgeht.
Der Notar legt der Kostenrechnung für die Beurkundung einen Geschäftswert von insgesamt EUR 13.465.375,00 zugrunde. Für die Anlage 8.1 hat er einen Wert von EUR 7.752.725,00 angesetzt. Bei dem Geschäftswert der bedingten VeräuÃerungsverpflichtungen (§§ 10, 11 i.V.m. 12, 13 14) hÃ[…]