OLG Frankfurt – Az.: 20 W 156/11 – Beschluss vom 07.04.2011
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 3.000,– EUR.
Gründe
Unter dem 25.02.2011 hat der Verfahrensbevollmächtigte neben weiteren Unterlagen eine Ausfertigung seines Teilungsvertrags vom … 2010, UR.-Nr. …/2010, sowie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung der Stadt 1 vom …2010 nebst Aufteilungsplänen zu den Akten gereicht und unter anderem die Bildung von Wohnungsgrundbüchern und die Eintragung der neu gebildeten Miteigentumsanteile und Sondereigentumseinheiten beantragt. Darüber hinaus hat er weitere Anträge gestellt. Auf die Antragsschrift und die dazu vorgelegten Unterlagen (Bl. 13/- ff d. A.) wird Bezug genommen. Durch die angefochtene Zwischenverfügung (Bl. 13/19 d. A.), auf deren Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt unter anderem mitgeteilt, dass die vorliegende Abgeschlossenheitsbescheinigung die Abgeschlossenheit der nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume mit den Nummern WE1 – WE4 (Abstellräume) bescheinige, so dass unklar sei, ob sich die Abgeschlossenheit auch auf die übrigen mit WE1 – WE4 und zusätzlich mit „Keller-, Wasch- oder Trockenraum“ bezeichneten Räume, beziehe. Sie hat unter Fristsetzung um Vorlage einer ergänzenden Abgeschlossenheitsbescheinigung gebeten. Die Zwischenverfügung hat weitere Hindernisse aufgezeigt. Unter Erledigung der weiteren Hindernisse hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 24.03.2011 (Bl. 13/23 ff. d. A.), auf den verwiesen wird, gegen die Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt, mit der er die Auffassung vertreten hat, die Abgeschlossenheit für die mit WE1 – WE4 bezeichneten, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume sei bescheinigt. Die in Klammern gesetzten „Abstellräume“ seien offensichtlich nur beispielhaft genannt, denn in den Teilungsplänen werde genau unterschieden zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum (allgemein). Auf die Bezeichnung komme es nicht an. Durch Beschluss vom 28.03.2011 (Bl. 13/27 ff. d. A.), auf den letztendlich verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts, über die nach § 72 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig. Da der Verfahrensbevollmächtigte nicht angegeben hat, in wessen Namen er die Beschwerde einlegt, ist die antragsberechtigte und -stellende Eigentümerin als Beschwerdeführerin anzusehen (vgl. etwa Demh[…]