Mitverschulden und Haftung – Wenn die Versicherung nicht zahlt!
Oft kommt der Wintereinbruch schneller als gedacht. Oder man wird im Frühling mit plötzlichen winterlichen Wetterverhältnissen konfrontiert, obwohl sich der Sommer schon mehrmals angekündigt hat. Gerade im Straßenverkehr ist bei winterlichen Witterungsverhältnissen äußerste Vorsicht geboten.
Seit 2010 gibt es dazu in Deutschland auch eine Winterreifenpflicht. Diese ist im Gegensatz zu Österreich aber abhängig von den Straßenverhältnissen und nicht an einen bestimmten Zeitraum geknüpft.
Doch wer haftet im Falle eines Verkehrsunfalles ohne Winterreifen und wer trägt die Schuld? Zahlt die Versicherung trotz Sommerbereifung und wie sieht es im Falle eines unvorhergesehenen Wintereinbruches im Frühling aus? Auf diese Fragen wird unter anderem in folgendem Artikel eingegangen.
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Winterreifenpflicht in Deutschland von Straßenverhältnissen abhängig
(Symbolfoto:Von vadimfogel /Shutterstock.com)
Gegen Ende des Herbstes im November werden nicht nur die Tage kürzer, sondern sinken auch die Temperaturen. An vielen Stellen im Straßenverkehr kommt es dann meist zu Glatteis und erschwerten Fahrbedingungen. Viele Kfz-Versicherungen empfehlen daher ihren Kunden die Regel „O bis O“, was die entsprechende Winterbereifung angeht. Sie bezieht sich auf den Kalender und schlägt eine Winterbereifung „von Oktober bis Ostern“ vor. Eine weitere, aber eher unbekanntere Regel wird von den Reifenherstellern selbst vorgeschlagen. Die sogenannte „7-Grad-Regel“ besagt, dass ein Wechsel auf Winterreifen empfehlenswert ist, sobald die Außentemperatur unter 7 Grad fällt. Doch gerade im Zeitraum von Oktober bis Ostern kann es zu massiven Temperaturunterschieden kommen, sodass die „O bis O-Regel“ die konservativere Wahl ist. Zusätzlich müssen Sie dabei nicht ständig den Wetterbericht prüfen.
Auch wenn solche Empfehlungen sehr sinnvoll sein können, sind diese entgegen vielen allgemeinen Meinungen nicht rechtsverbindlich. Seit dem 04.12.2010 gibt es nämlich in Deutschland die situative Winterreifenpflicht.
Der Paragraf 2 Absatz 3a der Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifg[…]