AG Friedberg – Az.: 2 C 1072/16 – Urteil vom 16.05.2018
Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 06./08.09.2016 zu den Tagesordnungspunkten 4, 5, 6 und 7 werden für ungültig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreites haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 130 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 600.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft U. Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 06.09.2016, die am 08.09.2016 fortgesetzt wurde, beschlossen die Wohnungseigentümer mit Mehrheit über eine umfangreiche Sanierung der Dach- und Fassadenflächen einschließlich einer Balkonsanierung. Die Kosten der Maßnahme belaufen sich auf ca. 7,25 Mio. € und sollen sowohl durch eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage als auch über eine Sonderumlage finanziert werden, die ebenfalls Gegenstand der Beschlussfassung (TOP 4) ist. Darüber hinaus wird mit Beschluss zu TOP 5 die Hausverwaltung ermächtigt, zu Lasten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit verschiedenen Bankinstituten die Finanzierungsregelung über einen Finanzierungsvertrag abzuschließen, wobei bevorzugt die Wi-Bank und die Volksbank M. als Verhandlungspartner genannt sind. Das Darlehen soll mit einer Zinsbindung von 10 Jahren aufgenommen werden und eine Laufzeit von 20 Jahren bis zur endgültigen Tilgung haben. Unter TOP 6 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich über eine Vergabe der Koordination und Steuerung der Vergabe der Bauleistungen einschließlich Bauleitung und Abnahme an die … GmbH und legten hierfür ein Budget von 400.000 € fest. Unter TOP 7 beschlossen die Wohnungseigentümer mit Mehrheit über eine besondere Vergütung für die Hausverwaltung für die Durchführung der Sanierung.
Mit den am 06.10.2016 bzw. am 07.10.2016 eingegangenen Klagen, die mit Beschluss vom 10.11.2016 (Bl. 88 ff. d. A.) diesbezüglich verbunden wurden, fechten die Kläger die obige Beschlussfassung an. Die Klagen wurden der Verwaltung nach Vorschusszahlung der Kläger am 02.11.2016 bzw. am 16.11.2016 zugestellt.
Die Kläger tragen vor, dass die angefochtenen Beschlüsse nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprächen. Die Kläger zu 1. und 2. seien nicht ordnungsgemäß zur Versammlung geladen worden. Dem Kläger zu 3. sei entgegen den Regelung eines geordneten Versammlungsablaufes das Rederecht entzogen worden. Eine Großsanierung […]