OLG Bamberg – Az.: 2 Ss OWi 973/18 – Beschluss vom 27.08.2018
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 24.04.2018 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Gegen den Betroffenen erging am 06.03.2017 ein Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayer. Polizeiverwaltungsamt, der wegen Führens eines Kraftfahrzeugs am 18.02.2017 mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration (im Folgenden: AAK) von 0,25 mg/l oder mehr geführt hatte (festgestellte AAK: 0,54 mg/l) eine Geldbuße von 500 € sowie ein mit einer Anordnung gemäß § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats vorsah. Der Betroffene legte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14.03.2017, eingegangen am selben Tag, gegen den am 08.03.2017 zugestellten Bußgeldbescheid Einspruch ein. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen zunächst am 04.07.2017 wegen fahrlässigen Führens eines „Fahrzeugs“ im Straßenverkehr mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer AAK von 0,25 mg/l oder mehr geführt hat, zu einer Geldbuße in Höhe von 500 € und verhängte gegen ihn ein mit einer Anordnung gemäß § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde durch den Betroffenen hob der Senat dieses Urteil auf die Sachrüge hin mit Beschluss vom 13.10.2017 auf, weil auf richterliche Verfügung das noch nicht mit Gründen versehene Urteil der Staatsanwaltschaft zugestellt worden war, mithin auf Veranlassung des Tatrichters ein nicht mit Gründen versehenes Urteil den inneren Dienstbetrieb des Gerichts verlassen hatte, ohne dass die Voraussetzungen des § 77b Abs. 1 OWiG gegeben waren, und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen daraufhin am 24.04.2018 erneut wegen fahrlässigen Führens eines „Fahrzeugs“ im Straßenverkehr mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer AAK von 0,25 mg/l oder mehr geführt hatte, zu einer Geldbuße in Höhe von 500 € und verhängte wiederum ein mit einer Anordnung gemäß § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung dahingehend, dass der Betroffene, der bei einer Atemalkoholmessung am 18.02.2017 ab 15.26 Uhr mit dem Messgerät Dräger Alcotest 9510 eine AAK von 0,54 mg/l aufwies, a[…]