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Erstattung von Flugscheinkosten bei Annullierung des Fluges

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AG Hamburg – Az.: 48 C 303/21 – Urteil vom 04.03.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
……………..
Entscheidungsgründe
(Symbolfoto: DarwelShots/Shutterstock.com)

Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist.

1. Ein Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten wegen Annullierung des Fluges gemäß Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 setzt voraus, dass der Anspruchsteller selbst betroffener Fluggast ist.

Wie das Gericht bereits mit Verfügung vom … klargestellt hat, scheiden juristische Personen und Personengesellschaften als „Fluggast“ aus (BeckOGK FluggastVO, Stand 1.8.2021, Art. 3 Rn. 8). Denn derlei Rechtsgebilde können nicht befördert werden und damit keine „Unannehmlichkeiten“ (Erwägungsgrund 2) verspüren. Als Anspruchsteller bzw. Aktivlegitimierte kommen sie daher allenfalls nach einer Zession (§ 398 BGB) eines Fluggastrechts in Betracht.

2. Etwaige Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Beförderungsvertrages nach erfolgtem Rücktritt setzen wiederum voraus, dass der Anspruchsteller Vertragspartner des Beförderungsvertrages geworden ist.

Insoweit kommt es darauf an, welche Person bei Vertragsschluss nach den dabei abgegebenen Erklärungen, die gemäß §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen sind, als Vertragspartner in Erscheinung getreten ist. Im Falle der beabsichtigten Vertretung einer juristischen Person obliegt es gemäß § 164 Abs. 2 BGB dem Erklärenden, seinen Willen, im fremden Namen zu handelt, hinreichend deutlich zum Ausdruck zu bringen, wenngleich es gemäß § 164 Abs. 1 S. 2 BGB ausreicht, wenn der Vertretungswille sich aus den Umständen ergibt.

Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ergibt sich aus dem Vortrag sowie den Anlagen der Klägerin nicht, dass diese selbst Vertragspartnerin geworden ist. Vielmehr erscheint aus den vorgelegten Anlagen die natürliche Person … als buchende Person.

Aus der Angabe der dienstlichen Emailadresse ergibt sich ein Handeln im Namen der Gesellschaft keineswegs eindeutig. Die Emailadresse s[…]


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