Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugkaufvertrag – Fahrzeugmangel bei Leistungssteigerung durch Tuningbox

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Tübingen – Az.: 3 O 195/17 – Urteil vom 27.09.2019

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.07.2017 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges Volkswagen Multivan, Erstzulassung 27.09.2006, Identifikationsnummer WV ….

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.365,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.07.2017 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.100,51 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.07.2017 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Wert: 18.171,28 Euro
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug.

Am 21.12.2016 erwarb der zu privaten Zwecken handelnde Kläger beim Beklagten in T., einem gewerblichen Fahrzeughändler, ein Fahrzeug Volkswagen Multivan mit der Identifikationsnummer WV … mit einem Kilometerstand von 188.400 zum Preis von 15.000,00 Euro.

Über den Erwerb existiert eine schriftlich niedergelegte Dokumentation (Anlage K1). Darin ist unter „Besondere Vereinbarungen“ noch folgendes ausgeführt:

„Probe Gefahren. Nachlackierungen vorhanden! Auf frühere Unfälle sowie Blechschäden übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Käufer hat Fahrzeug auf alle technischen Funktionen überprüft. Fahrzeug mit Gebrauchsspuren, AGB´s wurden vorgelegt. Navi derzeit ohne Funktion, keine Navi DVD, Fahrzeug hat Rostansatz.“

Weiter heißt es: „Garantie: 12 Monate Gebrauchtwagengarantie.“

Der Kläger übergab den Kaufpreis und nahm das Fahrzeug mit. Unmittelbar nach Weihnachten, nämlich am 27.12.2016 und nochmals am 10.01.2017 kam es zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu Telefonaten.

Vor dem Telefonat vom 10.01.2017 war der Kläger in einem Kfz-Meisterbetrieb in M., der folgende „Mängel an ihrem kürzlich erworbenen Fahrzeug“ auflistete:

1. Starterbatterie nach Test defekt und zu ersetzen

2. Erhöhte Laufgeräusche lokalisiert an Hydraulikpumpe der Servolenkung

3. Steinschlag in Frontscheibe mit beginnender Rissbildung

4. Reserverad nicht vorhanden

5. Laufwerk in Rad[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv