LG Itzehoe
Az: 9 S 43/13
Urteil vom 09.05.2014
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 16.05.2013 (Az. 82 C 41/13) abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, die im 2. Obergeschoss links im Hause xxx. belegene Wohnung in einem geräumten Zustand an den Kläger herauszugeben.
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Beklagten erhalten eine Räumungsfrist bis zum Ablauf des Monats August 2014.
V. Der Gebührenstreitwert wird auf 5.036,04 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt von den Beklagten Räumung und Herausgabe einer vermieteten Eigentumswohnung nach Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs.
Das Amtsgericht hat insbesondere folgende tatsächliche Feststellungen getroffen, auf die nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird:
„Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im 2. OG des Hauses xxx. Mit Mietvertrag vom 19.09.2006 mieteten sie die Wohnung von der xxx. Der Kläger erwarb die Wohnung mit Kaufvertrag vom 29.12.2011 und wurde am 27.04.2012 in das Wohnungsgrundbuch eingetragen.
Am 20.08.2012 kündigte der Kläger den Beklagten das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Das Schreiben enthält folgende Formulierung:
`Leider sehe ich mich gezwungen, dass mit Ihnen am 19.09.2006 geschlossene Mietverhältnis über die Wohnung … ordnungsgemäß unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Termin, folglich dem 30.11.2012, zu kündigen, gemäß § 573c Abs. 1 BGB. Die Kündigung erfolgt wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Wohnung benötige ich, um mit meiner Familie selbst dort einzuziehen, da wir selber aus unserer bisherigen Wohnung ausziehen müssen. Eine anderweitige Wohnung, die ich Ihnen gerne angeboten hätte, habe ich leider nicht zur Verfü[…]