Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankentagegeld – Rückzahlung bei Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente?

Ganzen Artikel lesen auf: Krankentagegeld-versicherung-online.de

LG Lübeck, Az.: 4 O 56/15

Urteil vom 16.10.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.742,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2014 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Foto: endomotion/Bigstock

Die Beklagte unterhielt bei der Klägerin eine Krankentagegeldversicherung nach dem Tarif KTZ. Insoweit wird auf die Versicherungsscheine vom Mai 2011 und März 2013 (Anlage K 3, Bl. 30, 30 R d. A. und K 2, Bl. 19f. d.A.) sowie die vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen RB/KT und TB/KT 2009 (Anlage zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 23.09.2015, Bl. 48 bis 53 d. A.) Bezug genommen.

Im August 2012 erkrankte die Beklagte und konnte ihrer Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen. Die Klägerin leistete daraufhin für die Zeit vom 25.09.2012 bis 01.08.2014 die vereinbarten Krankentagegeldzahlungen in Höhe von 15,00 € pro Kalendertag.

Im Juli 2014 wurde der Beklagten rückwirkend ab 01.07.2012 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt, von der sie die Klägerin im August 2014 in Kenntnis setzte.

Gemäß Abrechnungsbescheid vom 09.09.2014 wurde der Beklagten für die Zeit vom 01.07.2012 bis 31.08.2014 eine Erwerbsunfähigkeitsrentennachzahlung in Höhe von 11.823,80 € gewährt, von der 11.035,40 € zur Erfüllung von Erstattungsansprüchen an die BKK Mobil Oil und die Arbeitsagentur Kiel wegen gewährter Leistungen in der Zeit vom 01.07.2012 bis 23.04.2013 bzw.09.09.2013 bis 23.07.2014 überwiesen wurden und der Beklagten selbst lediglich der Restbetrag von 788,40 € ausgezahlt wurde. Ab 01.09.2014 erhielt die Beklagte die vollen monatlichen Rentenzahlungen. Sie lebt von dieser Rente in Höhe von monatlich 580,11 € und einer ergänzenden Grundsicherung in Höhe von monatlich 260,75 €. Über Vermögen verfügt sie nicht.

Mit Schreiben vom 02.09.2014 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 23.09.2014 erfolglos zur Rückzahlung von 10.035,00 € auf, die sie in der Zeit vom 02.10.20[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv