Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Feststellung des Verlaufs eines Dienstbarkeitsweges

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 33/17 – Beschluss vom 01.03.2018

Der Beschluss des Amtsgerichts Neuss – Rechtspflegerin – vom 5. Jan. 2017 wird aufgehoben.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind zu je ½ Eigentümer des vorbenannten Grundbesitzes.

Der Grundbesitz (Flur 4 Flurstück 151) ist in Abteilung II unter laufender Nr. 1 zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Nachbargrundstückes (Blatt 3673 Flur 4 Flurstück 152 derzeitiger Eigentümer ist der Beteiligte zu 3) in der Weise belastet, „dass dieser berechtigt ist, auf einem 3 m breiten Streifen zu gehen und zu fahren“. Die Dienstbarkeit ist eingetragen aufgrund des Ersuchens des Kulturamtes A… vom 12. Febr. 1952 – Aktenzeichen: D 80.

Mit Schreiben vom 15. Okt. 2014 hat die Zwangsversteigerungsabteilung des Amtsgerichts Neuss in dem Zwangsversteigerungsverfahren betreffend den Grundbesitz der Beteiligten zu 1 und 2 – 32 K 57/14 – das Grundbuchamt geben, die Akte vorzulegen, in welcher sich das Ersuchen befindet, weil das Gericht den Bietinteressenten die Eintragungsunterlagen eines bestehenbleibenden Rechtes im Versteigerungstermin vorlegen müsse.

Die Nachforschungen blieben erfolglos.

Die Zwangsversteigerungsabteilung beauftragte ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Zuzahlungsbetrages gem. § 51 ZVG. Das Gutachten vom 4. Jan. 2016 enthält Angaben zum aktuellen tatsächlichen Verlauf des Dienstbarkeitsweges, der – bedingt durch Zäune und Bauwerke – relativ unregelmäßig sei. Auch weiche die Wegebreite auf dem Bewertungsgrundstück von der auf der Liegenschaftskarte dargestellten Breite ab und betrage zwischen 4,7 m und 2,6 m.

Das Grundbuchamt hat die Beteiligten mit Schreiben vom 21. Juni 2016 gefragt, ob sie im Besitz der Urkunde sind, aufgrund derer das Recht eingetragen worden ist. Wenn dies nicht der Fall sei, werde der folgende Beschluss vorgeschlagen:

„Bei dem im Grundbuch … eingetragenen Wegerecht bezüglich eines Streifens von 3 Metern handelt es sich um den Weg, der hinter dem Haus Flur 4 Flurstück 151 befindlich ist und durch Zäune bzw. Garagen abgetrennt ist. Bezug genommen wird dabei auf einen Auszug aus der Katasterkarte und auf 2 Fotoaufnahmen, welche bei einem Ortstermin gemacht wurden. Der betroffene Weg ist außerdem auf dem Auszug aus der […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv