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Verkehrsunfall – Desinfektionskostenersatz bei Fahrzeugreparatur

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AG Frankenthal – Az.: 3a C 253/20 – Urteil vom 12.04.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 105,46 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 76,91 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB seit 07.11.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist gem. § 32 ZPO, § 20 StVG örtlich und sachlich nach § 23 Nr. 1 GVG zuständig.

(Symbolfoto: Nattakorn_Maneerat/Shutterstock.com)

Zwar hat der Kläger in der Klageschrift den gesetzlichen Vertreter des Beklagten LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster AG erkennbar irrtümlich fehlerhaft angegeben, denn der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten, § 188 Abs. 1 Satz 2 VAG in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Aktiengesetz. Die Klage ist indes durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts, die die Zustellung der Klageschrift gem. §§ 166 Abs. 2, 168, 170 ZPO zu bewirken hatte, unter Auslegung der Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters die Zustellung an den nicht notwendig namentlich zu benennenden (BGH, NJW 1993, 2811) Vorstand der Beklagten als deren gesetzlichen Vertreter ausweislich der Postzustellungsurkunde bewirkt worden (Zu 35), sodass das Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten wirksam zustande gekommen ist. Die Klage ist danach wirksam erhoben (BGH Urteil vom 14.03.2017 – XI ZR 442/16 m.w.N.).

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat einen weiteren Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 105,46 aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 30.09.2020 in Frankenthal (Pfalz) als Halter und Eigentümer des Unfallbeteiligten PKW O… der durch den Versicherungsnehmer der Beklagten Dr. M… mit dem Fahrzeug E… beschädigt worden ist, § 7 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG . Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Soweit die Beklagte Reinigungs- und Verbringungskosten in Höhe von € 63,00 von der Rechnung Autohaus F… vom 22.10.2020 abgesetzt h[…]


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