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Lackierkosten bei Fahrzeugmangel – Erstattungskosten

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U 168/07
Urteil vom 18.08.2008

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Juni 2007 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Aus Gebrauchtwagenkauf verlangt der Kläger im Wege der Minderung Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises sowie Ersatz von Lackierkosten.

Dem Streit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Gemäß schriftlicher Bestellung vom 06.09.2005 kaufte der Kläger von dem beklagten Autohaus einen S. I., 1,4 Liter, 16 V, Erstzulassung 29.06.2005, für einen Preis von 12.000,– EUR. Die Beklagte hatte das Fahrzeug Anfang Juni 2005 von der S. D. G. als Neufahrzeug erworben. Nach der Zulassung am 29.06.2005 wurde das Fahrzeug als Vorführwagen eingesetzt. Bei der Übernahme durch den Kläger am 20.09.2005 soll der Wagen nach der Behauptung der Beklagten in einwandfreiem Zustand gewesen sein, insbesondere habe man mit dem Wagen keinen Unfallschaden gehabt. Er sei auch nicht nachlackiert worden. Demgegenüber behauptet der Kläger, dass das Fahrzeug vor der Übergabe an ihn nachlackiert worden sei. Das sei ihm zunächst nicht aufgefallen, jedoch anlässlich eines Werkstattaufenthaltes im Betrieb der -Vertragshändlerin R. entdeckt worden. In diesem Zusammenhang trägt der Kläger vor:

Am 14.01.2006 habe ein Dritter einen Pokal fallen lassen, wodurch die Lackierung des hinteren Stoßfängers beschädigt worden sei. Er, der Kläger, habe den Schaden durch die Firma R. auf der Basis des Kostenvoranschlags vom 19.01.2006 für 386,45 EUR beseitigen lassen. Gegenstand der Rechnung vom 01.02.2006 sind unter anderem Lackierarbeiten im Bereich des hinteren Stoßfängers im Umfang von 238,55 EUR netto.

Unstreitig war der Wagen Anfang März 2006 erneut in der Werkstatt der Firma R.. Ausweislich der streitgegenständlichen Rechnung vom 10.03.2006 wurden im Auftrag des Klägers Arbeiten am hinteren Stoßfänger und den linksseitigen Türen bzw. einer Tür sowie Lackierungsarbeiten im Gesamtumfang von 800,01 EUR (brutto) durchgeführt.

Diesen Betrag macht der Kläger im Wege des Schadensersatzes mit der Begründung geltend, es hätten erhebliche Farbabweich[…]


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