LG Köln – Az.: 81 O 40/16 – Urteil vom 30.08.2016
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.752,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.03.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 7% und der Beklagte zu 93%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung abzuwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für ein anwaltliches Abmahnschreiben wegen marken-, wettbewerbs- und urheberrechtlicher Ansprüche.
Die Klägerin vertreibt im Internet bundesweit Handyzubehör, unter anderem auf der Verkaufsplattform Amazon unter dem Händlernamen „P“. Die Bezeichnung „P“ ist eine für die Klägerin eingetragene Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (Nr. …) u.a. für die Klasse 09 – Schutzhüllen für Handys aus Kunststoff.
Der Beklagte vertreibt auf Amazon unter dem Namen „O“ ebenfalls Handyzubehör.
Unter dem Benutzernamen des Beklagten erfolgte ein Anhängen an ein Angebot der Klägerin für eine iPhone-Hülle der Klägerin mit deren ASIN (Amazon Standard Identification Number, individuelle Identifikationsnummer) …1 unter Nutzung der Marke „P“, wie in Anlage LHR 6 wiedergegeben. Durch die ASIN werden Angebote für einen bestimmten Artikel zusammengefasst. Das Angebot des Beklagten betraf jedoch kein Produkt der Klägerin.
Weiterhin wurde in einem anderen Angebot mit der ASIN …2 (Anlage LHR 7) eine Artikelbeschreibung der Klägerin übernommen.
Zudem erfolgte die Verwendung des Zusatzes ® („R im Kreis“) hinter dem Händlernamen des Beklagten. Der Beklagte hatte eine Wort-/Bildmarke „O“ angemeldet, diese Anmeldung aber wieder zurückgenommen.
Schließlich gab der Beklagte in der Amazon-Anbieterkennzeichnung keinen verantwortlichen Unternehmensvertreter namentlich an.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.01.2016 forderte die Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der entstandenen Kosten auf. Die Kosten berechnete die Klägerin auf Grundlage einer Gebühr von 1,3 und nach einem Gegenstandswert von 86.000,00 EUR, wovon 50.000,00 EUR auf d[…]