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Verkehrsunfall zwischen Fahrzeug und Radfahrer in Kreuzungsbereich

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LG Bielefeld – Az.: 6 O 111/15 – Urteil vom 29.09.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.826,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2014 auf einen Betrag von 1.382,77 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2015 auf einen Betrag von 443,67 EUR zu zahlen,

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 157,33 EUR (netto) freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls vom 05.07.2014 in F. geltend.

Der Kläger ist Halter und Fahrer des Kraftfahrzeugs Mazda 6 Limousine 2.0 CD Top Sport, amtliches Kennzeichen xx. Der Beklagte war zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls auf seinem Fahrrad unterwegs. Am 05.07.2014 befuhr der Kläger mit seinem Kraftfahrzeug in F. den T.weg, der außerhalb geschlossener Ortschaften liegt. Nach dem Durchfahren der Einmündung “ A.“ und eine geringe Strecke weiter kreuzte der Beklagte mit deinem Fahrrad von rechts aus einem ca. 2,1 m breiten kombinierten asphaltierten Weg in die ca. 4m breite Straße „T.weg“. Der asphaltierte Weg ist mit Wegweisern für Fahrräder ausgestattet. Etwa 100 m vor dem kreuzenden Fahrradweg ist auf dem T.weg das Gefahrzeichen 138 („Radfahrer kreuzen“) aufgestellt. Die Sicht vom Radweg auf den T.weg und umgekehrt ist durch Büsche und Bäume eingeschränkt. Es kam es zu einer Kollision zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem Beklagten auf seinem Fahrrad. Der Beklagte wurde zunächst gegen die Frontscheibe und sodann auf das Dach des klägerischen Fahrzeugs geschleudert. Sodann wurde er durch den Bremsvorgang über die Motorhaube nach vorne geworfen und fiel in den mehrere Meter von der Kollisionsstelle befindlichen Graben. Das Fahrrad wurde rundum verbogen. Der Kläger hat den Beklagten daraufhin mit den weiteren im Fahrzeug befindlichen Insassen aus dem Graben geholt und ersthilfemäßig versorgt. Der Beklagte erlitt schwere Verletzungen. Am klägerischen Fahrzeug entstanden durch den Unfall Schäden im Frontbereich, an der Stoßstange vorne, am Kühlergrill, an der Motorhaube, an der Frontscheibe sowie im Bereich des Fahrzeugdaches. Ein Gutachten über die Reparaturkosten, welches vom Kläg[…]


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