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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung wegen Erkrankung an Multipler Sklerose

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 20.35 – Beschluss vom 23.03.2020

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger, der an Multipler Sklerose leidet, wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M, T, C1 und C1E.

Nach einem ärztlichen Fahreignungsgutachten der pima-mpu GmbH vom 26. Juli 2017 ist er nicht mehr in der Lage, den Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vollständig gerecht zu werden, da er in den zur Überprüfung der psychophysischen Leistungsfähigkeit bzw. verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktionen eingesetzten Testverfahren keine ausreichenden Ergebnisse erzielt hat. Er sei nicht mehr in der Lage, die erhöhte Aufmerksamkeit und Konzentration zu erbringen. Eine mittelfristige Leistungssteigerung sei in Anbetracht der fortschreitenden Erkrankung des Klägers nicht zu erwarten.

Daraufhin entzog das Landratsamt Amberg-Sulzbach dem Kläger mit Bescheid vom 17. August 2017 wegen feststehender fehlender Fahreignung die Fahrerlaubnis und gab ihm auf, seinen Führerschein innerhalb von sieben Tagen ab Zugang des Bescheids abzugeben. Dem kam der Kläger am 24. August 2017 nach.

Am 29. August 2017 ließ er durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage erheben und gleichzeitig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutz beantragen (RO 8 S 17.1542), die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Januar 2018 ablehnte. Die Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. November 2018 (11 CS 18.435) zurück.

Mit Stellungnahme vom 18. April 2019 ergänzte die pima-mpu GmbH ihr Gutachten dahingehend, dass die Befundung der Leistungstestung bereits seit Jahren nur konsiliarisch in Rücksprache mit den psychologischen Gutachtern, vorliegend Diplom-Psychologin K.N., erfolge. Zum damaligen Zeitpunkt sei dieser Vorgang noch nicht verpflichtend im Gutachten aufgeführt worden. Dieses Procedere sei zwischenzeitlich geändert worden. Der Diagnose Multiple Sklerose sei in der Anlage 4 zur FeV keine eigene Nummer zugeordnet. Es handele sich um ein vielschichtiges Krankheitsbild. Der verwendete Anlassbaustein nach Nr. 6.2 sei nicht vollständig unzutreffend. Idealerweise hätte Nr. 6.1 verwendet werden können. Die Beantwortung der Fragestellung sei unabhängig von der Rahmenstruktur anhand der Defizite und möglichen R[…]


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