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Bargelddiebstahl bei Arbeitgeber – Kündigung

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Az: 5 Sa 237/08
Urteil vom 02.06.2009

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen verhaltensbedingten fristgemäßen Kündigung.
Die 43-jährige, alleinerziehende und zwei Kindern unterhaltspflichtige Klägerin ist seit 1986 bei der beklagten Stadt als Hausarbeiterin in der Beruflichen Schule „Wirtschaft“ beschäftigt. Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt der Klägerin betrug zuletzt 2.056,15 EUR. Die Klägerin ist einem behinderten Menschen gleichgestellt.
In dem Schulgebäude, in dem die Klägerin als Hausarbeiterin beschäftigt ist, befindet sich eine Cafeteria, die privat betrieben ist. Die Klägerin besaß einen Generalschlüssel für das Schulgebäude. Mit diesem Schlüssel war es der Klägerin auch möglich, die Cafeteria zu betreten, die nicht zu ihrem arbeitsvertraglichen Zuständigkeitsbereich gehörte.
Die Betreiberin der Cafeteria stellte Anfang des Jahres 2008 fest, dass aus der in der Cafeteria aufgestellten Tierspendenkasse Münzgeld verschwunden war. Den genauen Fehlbetrag konnte sie nicht feststellen. Um ihre Beobachtungen zu kontrollieren und zu dokumentieren, legte sie im Beisein der Köchin und des Schulhausmeisters am 25.01.2008 vier 1-EUR-Stücke und am 29.01.2008 drei 1-EUR-Stücke in die Tierspendenkasse. Jeweils am nächsten Morgen war das Geld verschwunden. Um sich endgültige Klarheit zu verschaffen, legte sie am 30.01.2008 sechs 1-EUR-Stücke in die Tierspendenkasse, täuschte ihr Nachhausegehen vor und legte sich in der Cafeteria auf die Lauer. Gegen 14:00 Uhr schloss die Klägerin die Tür zur Cafeteria auf und betrat den Raum. Die Betreiberin der Cafeteria erwischte die Klägerin, als sie die sechs Euro aus der Tierspendenkasse in der Hand hatte.
Nachdem die Beklagte über diesen Vorfall informiert worden war, folgte am 14.02.2008 ein Personalgespräch mit der Klägerin. An dem Gespräch nahmen neben der Klägerin die Vorsitzende des Personalrats der Stadtverwaltung, der Schwerbehindertenvertrauensmann, die Abteilungsleiterin Personal sowie die Personalsachbearbeiterin teil. In dem Gespräch gestand die Klägeri[…]


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