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Einmalige Alkoholfahrt mit BAK 1,3 Promille

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MPU-Anordnung vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis
Hessischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 2 A 641/19 – Urteil vom 22.10.2019

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. November 2018 wird abgeändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2018 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtachtens die Fahrerlaubnis für die Fahrzeugklassen A (mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), A1 (mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), B, BE (mit der Schlüsselzahl 79.06), AM und L zu erteilen, soweit die sonstigen Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt sind.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung wegen einer Alkoholfahrt ohne vorherige Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung.

Am 12. November 2016 um 2.40 Uhr wurde der Kläger als Führer eines PKW einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Die wegen des Verdachts auf Alkoholkonsum um 3.15 Uhr durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,3 Promille.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 11. Januar 2017 wurde gegen den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1, 2 des Strafgesetzbuchs − StGB −) eine Geldstrafe verhängt und die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a StGB mit einer Sperrfrist von 9 Monaten angeordnet.

Am 18. Mai 2017 stellte der Kläger bei der Fahrerlaubnisbehörde der beklagten Stadt einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Kläger daraufhin mit Anordnung vom 12. Juli 2017 gestützt auf die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Fahrerlaubnisverordnung − FeV − zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu der Frage auf, ob er trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Fahrzeug sicher führen könne und nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger nach seinen Angaben im Strafverfahren über den hohen Promillewert selbst erschrocken gewesen sei und sich nicht betrunken gefühlt habe. Bei der Polizeikontrolle und der anschließenden ärztlichen Untersuchung habe er keine […]


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