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Beurkundung eines formunwirksamen Pflichtteilsverzichtsvertrags – Notarhaftung

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Notarhaftung für unwirksamen Pflichtteilsverzichtsvertrag
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 12.07.2023 die Entscheidung des Landgerichts Münster abgeändert und festgestellt, dass ein vom Beklagten beurkundeter Pflichtteilsverzichtsvertrag unwirksam ist. Der Beklagte, ein Notar, wurde zur Schadensersatzleistung verpflichtet, da er die Klägerin nicht über die Notwendigkeit der Anwesenheit des Erblassers bei der Beurkundung aufgeklärt hatte. Dies führte zur Unwirksamkeit des Vertrages und daraus resultierenden Schadensansprüchen der Schwester der Klägerin.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-11 U 148/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Unwirksamkeit des Pflichtteilsverzichtsvertrags: Der Vertrag wurde aufgrund fehlender persönlicher Anwesenheit des Erblassers bei der Beurkundung als unwirksam erklärt.
Notarhaftung: Der beurkundende Notar hat seine Amtspflicht verletzt, indem er die Beteiligten nicht auf die erforderliche Anwesenheit des Erblassers hinwies.
Schadensersatzpflicht: Der Notar ist verpflichtet, der Klägerin den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Pflichtteils- und Ergänzungsansprüche: Die Schwester der Klägerin behält trotz des unwirksamen Vertrages ihre Ansprüche.
Zulässigkeit der Feststellungsklage: Die Klage der Klägerin wurde als zulässig erachtet, um Rechtsgewissheit zu schaffen.
Verjährung des Anspruchs: Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht eingetreten.
Bewertung des Nachlasses: Der Nachlasswert und daraus resultierende Pflichtteilsansprüche der Schwester waren relevant für die Schadensbewertung.
Kein anderweitiger Ersatzanspruch: Die Klägerin hat keinen anderen Weg, den ihr entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen.

[…]


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