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SCHUFA – Wann müssen Daten über Restschuldbefreiung gelöscht werden?

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Datenschutz trifft Kreditwirtschaft: Warum das Landgericht Köln die Löschung einer Restschuldbefreiung abgelehnt hat
Das Landgericht Köln hatte sich mit einem Fall zu befassen, der die Schnittstelle zwischen Datenschutz und Kreditwirtschaft beleuchtet. Ein 31-jähriger Kläger, der in Festanstellung als Verkäufer arbeitet, forderte die Löschung seiner bei einer Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden deutschen Wirtschaft gespeicherten Daten zur Restschuldbefreiung. Der Kläger argumentierte, dass dieser Eintrag seine Chancen auf eine größere Wohnung, einen Immobilienkredit und sogar eine neue Anstellung erheblich einschränke. Das Kernproblem des Falles lag in der Frage, ob die Speicherung dieser Daten durch die Beklagte nach der Erteilung der Restschuldbefreiung noch gerechtfertigt war.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 28 O 221/21   >>>

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Kein Anspruch auf Löschung nach DS-GVO
Datenschutz trifft Finanzwelt: Klage gegen Datenspeicherung nach Restschuldbefreiung in Köln abgewiesen.“ (Symbolfoto: T. Schneider /Shutterstock.com)

Der Kläger berief sich auf Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), um die Löschung seiner Daten zu fordern. Er argumentierte, dass die Beklagte kein berechtigtes Interesse an der Speicherung seiner Daten habe, da er keine Schulden mehr habe. Die Beklagte entgegnete, dass die Restschuldbefreiung nicht dazu diene, die Neuverschuldung des Klägers zu ermöglichen, sondern potenzielle Kreditgeber dazu auffordern solle, die Bonität des Klägers besonders zu prüfen.
Transparenz und Speicherdauer
Die Beklagte führte weiter aus, dass die Speicherdauer von drei Jahren angemessen und transparent sei, im Einklang mit Artikel 5 Abs. 1 lit. e) DS-GVO. Sie betonte, dass der Code of Conduct, dem sie verpflichtet sei, diese Dauer regele und mit der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde abgestimmt sei.
Besondere persönliche Situation?
Der Kläger versuchte, seine Forderung nach Löschung durch eine besondere persönliche Situation gemäß Artikel 21 Abs. 1 DS-GVO zu stärken. Er behauptete, dass seine wirtschaftliche Existenz bedroht sei. Die Beklagte wies je[…]


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