OLG Stuttgart – Az.: 19 U 90/16 – Urteil vom 26.01.2017
1. Die Berufung der Klägerin wie auch die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2016, Az.: 23 O 166/15, werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 95 %, die Klägerin 5 %.
3. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht im Wege des großen Schadensersatzes aufgrund zahlreicher Mängel eines von der Beklagten hergestellten Neufahrzeugs im Wert von rund € 100.000,00 die Rückabwicklung des Kaufvertrages nebst weiterer Schadensersatzpositionen mit der Begründung, es handle sich bei dem Fahrzeug um ein sogenanntes „Montagsauto“.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat, nach Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens, die Beklagte verurteilt, an die … einen Betrag in Höhe von € 79.920,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25. November 2015 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs …, …, …, FIN: …, zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere habe die Klägerin ihre ursprünglich auf Minderung gerichtete Klage gemäß § 264 Nr. 2 ZPO auf die Geltendmachung von „großem“ Schadensersatz umstellen können; jedenfalls sei die Klageänderung gemäß § 263 ZPO als sachdienlich anzusehen. Die Klage sei auch in Höhe von € 79.920,00 begründet, wobei sich die Klägerin auf den Kaufpreis von € 99.900,00 Gebrauchsvorteile in Höhe von € 19.980,00 anrechnen lassen müsse. Die Klägerin habe von der ursprünglich erklärten Minderung entsprechend § 325 BGB auf großen Schadensersatz übergehen können. Die Pflichtverletzung sei in der Auslieferung eines mit einer Mehrzahl von Mängeln behafteten Fahrzeugs zu sehen, die immer wieder auftreten und, zumindest teilweise, bedeutsam seien. Da weit[…]