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Geschwindigkeitsüberschreitung – Fahrverbot und Ladung von Entlastungszeugen

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KG – Az.: 3 Ws (B) 309/21 – Beschluss vom 22.12.2021

In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 22. Dezember 2021 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. September 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.

Auf den gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 25. Februar 2020 gerichteten Einspruch des Betroffenen hat ihn das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 27. September 2021 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene als Führer eines Pkw am 31. Oktober 2019 um 2.26 Uhr in x Berlin den Bundesautobahn A 100 Tunnel in Richtung Bundesautobahn A 113 befuhr. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war mit Zeichen 274 auf 80 km/h beschränkt. Die Geschwindigkeitsmessung ergab mittels TRAFFIPAX TraffiStar S 330 eine Geschwindigkeit von 111 km/h, festgestellt wurde abzüglich einer Toleranz von 4 km/h eine dem Betroffenen vorzuwerfende Geschwindigkeit von 107 km/h und dementsprechend eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h.

Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene um die Geschwindigkeitsbegrenzung wissen können und müssen und hätte die Geschwindigkeitsüberschreitung vermeiden können.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der erhobenen Verfahrensrüge bleibt der Erfolg versagt.

Es kann dahinstehen, ob eine den Begründungsanforderungen des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge vorliegt. Jedenfalls ist diese nicht begründet. Die Rüge, der Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen A sei zu Unrecht abgelehnt worden, verhilft der Rechtsbeschwerde weder als Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs noch als Aufklärungsrüge zum Erfolg.

a) Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs dringt nicht durch.

Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist bei der Ablehnung von Beweisanträgen nur dann gegeben, wenn eine solche ohne na[…]


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