Oberlandesgericht München
Az: 25 U 3142/06
Urteil vom 10.11.2006
In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2006 folgendes Endurteil:
I. Auf die Berufung des Beklagten und Widerklägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30.03.2006 aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Widerbeklagte wird verurteilt, den Widerkläger von den Ansprüchen der Rechtsanwälte…. aus der Endabrechnung vom 24.01.2005, Rechnungs-Nr…., betreffend das erstinstanzliche Verfahren A. /. B. , Az. 2 O 3860/04 vor dem Landgericht Augsburg in Höhe von 24.355,72 EUR nebst Zinsen freizustellen.
IV. Die Widerbeklagte wird verurteilt, den Widerkläger von den Ansprüchen der Rechtsanwälte …. im Berufungsverfahren A. /. B., Az. 30 U 141/05 vor dem Oberlandesgericht München – Zivilsenate für Augsburg – aus der Rechnung vom 13.01.2006, Rechnungs-Nr. ….., in Höhe von 34.114,21 EUR nebst Zinsen freizustellen.
V. Die Widerbeklagte wird verurteilt, den Widerkläger von den Ansprüchen der Landesjustizkasse, betreffend das Berufungsverfahren vor dem OLG München – Zivilsenate für Augsburg – Az. 30 U 141/05 in Höhe von 41.824,– EUR sowie weiterer Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Landgericht Augsburg, Az. 2 O 3860/04 in Höhe von 46,50 EUR freizustellen, jeweils nebst Zinsen und Vollstreckungskosten.
VI. Es wird festgestellt, dass die Widerbeklagte darüber hinaus verpflichtet ist, dem Widerkläger für das erstinstanzliche Verfahren A. /. B., Az. 2 O 3860/04 vor dem Landgericht Augsburg und für das Berufungsverfahren vor dem Landgericht Augsburg – Zivilsenate Augsburg – Az. 30 U 141/05 aufgrund des Versicherungsvertrages ……..Rechtsschutz zu gewähren, insbesondere dahingehend, dass sie verpflichtet ist, den Widerkläger von dem Kostenerstattungsansprüchen des Herrn….., betreffend das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht Augsburg, Az. 2 O 3860/04 und betreffend das Berufungsverfahren vor dem OLG München, Az. 30 U 141/05 freizustellen nebst Zinsen und Vollstreckungskosten.
VII. Die Klägerin und Widerbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
VIII. Die Revision wird nicht zugelassen.
IX. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und Widerbeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abw[…]