LG Köln – Az.: 1 S 184/15 – Urteil vom 06.10.2016
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – das Urteil des Amtsgericht Köln – 211 C 32/15 – vom 18.08.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen, und zwar in Bezug auf einen Teilbetrag von 126,14 EUR nebst hierauf anteilig eingeklagter Zinsen aufgrund der Hauptverteidigung der Beklagten, im Übrigen aufgrund der Hilfsaufrechnung der Beklagten. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 54 % und die Beklagten jeweils 23 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 10 % und die Beklagten jeweils 45 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.
Wegen des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des vorgenannten klageabweisenden Urteils des Amtsgerichts Köln Bezug genommen. Das Amtsgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt, die den Beklagten als Anlage zum Schreiben vom 08.10.2014 übermittelte Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 sei formell ordnungsgemäß. Als nicht umlagefähig zu streichen seien allerdings die Positionen „Rattenbekämpfung“ in Höhe von 212,42 EUR und „Sperrgutentsorgung“ in Höhe von 142,80 EUR. Unbegründet seien dem gegenüber die Einwände der Beklagten gegen die sachliche Richtigkeit, beziehungsweise Umlegungsfähigkeit der unter den Positionen „Grundsteuer B“ und „Kölner Hausmeisterdienst – Winterdienst“ umgelegten Beträge sowie gegen die Kosten der drei Versicherungen – Gebäudeversicherung, Glasversicherung und Haftpflichtversicherung – . Danach ergebe sich – unter Berücksichtigung des von der Klägerin schon verrechneten Teilbetrages von 483,65 EUR aus dem Kautionsrückzahlungsanspruch der Beklagten – ein Nachzahlungsanspruch der Klägerin aus der vorgenannten Betriebskostenabrechnung in Höhe von 845,08 EUR. Dieser Nachzahlungsanspruch der Klägerin sei aufgrund der von den Beklagten mit Schriftsatz vom 03.07.2015 erklärten Hilfsaufrechnung mit ihrem unter Berücksichtigung der vorgenannten Verrechnung der Kläger[…]