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Wildschaden – Mitverschulden eines Landwirts

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LG Trier, Az.: 1 S 181/15, Urteil vom 04.03.2016

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Daun vom 07.10.2015, Az. 3a C 486/14, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über einen Wildschaden.

Die Kläger sind Jagdpächter im gemeinschaftlichen Jagdbezirk in …, der Beklagte Landwirt. In den von dem Beklagten bearbeiteten Gemarkungen … und … in … ist es nach Maisaussaat am 31.05. und 04.06.2014 zu einem Wildschaden gekommen. Der Beklagte hatte die Kläger nach der Aussaat aber vor Schadenseintritt über die Aussaat informiert. Die Verbandsgemeindeverwaltung … hat in einem Vorbescheid eine von den Klägern zu leistende Wildschadensersatzleistung auf 5.310,26 € festgesetzt.

Symbolfoto: piotrwytrazek/Bigstock

Das Amtsgericht hat auf die vorliegende Klage auf Aufhebung des Vorbescheids diesen abgeändert und die Kläger verurteilt, an den Beklagten 2.655,13 € zu zahlen. Den Beklagten treffe ein Mitverschulden von 50 %, da er die Kläger nicht vor der Aussaat auf diese hingewiesen habe. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Streitig ist in der Berufungsinstanz nur noch die Frage einer Mitverursachung des Schadens durch den Beklagten. Dieser hat im Berufungsverfahren seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft.

Er beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Daun, Az. 3a C 486/14, verkündet am 07.10.2015, die Klage insgesamt abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vortrags tragen sie ergänzend vor,

dass in dem vom Wildschaden betroffenen Zeitpunkt wegen der verspäteten Information keine Schutzmaßnahmen möglich gewesen seien, da auf anderen Flächen das Wild bejagt worden sei. Zur Koordination der notwendigen Schutzmaßnahmen und insbesondere zum Einsatz der Helfer sei es erforderlich, frühzeitig Informationen zu erhalten.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und auch in der Sache beg[…]


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