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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verhaltensbedingte Kündigung wegen Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Streit um Wirksamkeit von Kündigung: Kläger wehrt sich gegen Entlassung.
Ein 61-jähriger Mann, der seit 1990 als Maschinenformguss Putzer bei einem Eisengießereiunternehmen beschäftigt ist, wehrt sich gegen seine Kündigung. Sein Arbeitgeber hat ihm im Verlauf der Jahre insgesamt sechs Abmahnungen erteilt, zuletzt aufgrund von zwei Vorfällen im Februar 2021. Der Mann soll einem Kontrollbandführer den Mittelfinger gezeigt und einen Arbeitskollegen beleidigt haben. Er bestreitet die Vorwürfe, räumt jedoch ein, dem Arbeitskollegen den Mittelfinger gezeigt zu haben, nachdem dieser ihn mit dem Wort „Jude“ beleidigt hatte. Der Betriebsrat hat aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit des Mannes von einer Kündigung abgeraten. Das Arbeitsgericht hat die Klage des Mannes gegen die Kündigung abgewiesen. Nun hat der Mann Berufung eingelegt und fordert die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst wurde. Der Arbeitgeber verteidigt das Urteil.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 458/21 – Urteil vom 18.08.2022

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3. November 2021, Az. 2 Ca 567/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der im Oktober 1962 geborene Kläger (verheiratet, zwei erwachsene Kinder) war seit Mai 1990 bei der Beklagten in der Abteilung Maschinenformguss Putzerei zu-letzt zu einem monatlichen Bruttoentgelt von circa € 3.000,00 (EG 3 ERA) beschäftigt. Er ist seit dem 18. Januar 2021 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Die Beklagte beschäftigt in ihrer Eisengießerei ca. 550 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.

(Symbolfoto: Bits And Splits/Shutterstock.com)

Die Beklagte erteilte dem Kläger in den letzten Jahren insgesamt sechs Abmahnungen. Mit Schreiben vom 13. März 2013 mahnte sie den Kläger wegen der grob fahrlässigen Beschädigung einer Kehrmaschine ab. Mit Schreiben vom 17. März 2014 folgte eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung, mit Schreiben vom 15. Mai 2018 wegen unentschuldigten Fehlens. Am 14. März 2019 erteilte die B[…]


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