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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauvertrag – Gewährleistung bei Übergang in Abrechnungsverhältnis

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OLG Celle – Az.: 8 U 133/19 – Urteil vom 06.02.2020

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Juni 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.026,87 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 10. Juli 2018.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 45.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt Zahlung von Werklohn.

In der 34. KW des Jahres 2017 schlossen die Parteien des Rechtsstreits mündlich einen BGB-Werkvertrag über die Außendämmung eines unter der postalischen Anschrift H. 10 in A. belegenen Mehrfamilienhauses durch den Kläger. Unter anderem vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte dem Kläger einen Teil der für die Arbeiten benötigten Materialien zur Verfügung stellt.

Der Kläger begann mit den Arbeiten im September 2017. In der Folgezeit kam es zu Verzögerungen bei den Arbeiten, wobei die Ursache dieser Verzögerung zwischen den Parteien streitig ist.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Dezember 2017 (Bl. 15, 16 d. A.) forderte der Beklagte den Kläger auf, die Arbeiten bis zum 19. Dezember 2017 fertigzustellen. Der Kläger reagierte seinerseits mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Dezember 2017 (Bl. 17 – 21 d. A.) und meldete unter anderem Bedenken an, die Arbeiten am Außenputz trotz der herrschenden winterlichen Temperaturen durchzuführen. Darüber hinaus forderte er den Beklagten auf, hinsichtlich der ausstehenden Werklohnforderung eine Bauhandwerkersicherung zu stellen.

Daraufhin kündigte der Beklagte den Werkvertrag mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Januar 2018 (Bl. 27 – 31 d. A.). Der Kläger kündigte im Anschluss den Werkvertrag seinerseits mit Schreiben vom 23. Januar 2018 (Bl. 32 – 33 d. A.).

Der Kläger stellte dem Beklagten im Anschluss für die durchgeführten Arbeiten einen Betrag in Höhe von 19.026,87 […]


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