Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Hitzetod eines Hundes beim Ausführenlassen durch Dritten – Schadensersatz

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Frankfurt – Az.: 30 C 1675/16 (75) – Urteil vom 23.11.2016

Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an den Kläger 1.875,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2015, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Beklagt zu 1) seit dem 28.07.2016 und für die Beklagte zu 2) seit dem 20.08.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz. Der Kläger war Eigentümer einer französischen Bulldogge namens … . Wegen urlaubsbedingter Abwesenheit in der Zeit vom 26.08.2015 bis 31.08.2015 überließ der Kläger den Hund der damals mit ihm befreundeten Beklagten zu 1), die seinerzeit mit der Beklagten zu 2) gemeinsam eine Wohnung bewohnte. Da die Beklagte zu 1) sich während ihrer Arbeitszeit nicht um das Tier kümmern konnte, vereinbarte sie mit der Beklagten zu 2), dass diese bei Bedarf den Hund ausführen dürfe. Der Kläger hatte hiervon keine Kenntnis. In der Vergangenheit hatte der Kläger gemeinsam mit der Beklagten zu 1) wiederholt Spaziergänge mit dem Hund ohne Leine unternommen. Am 31.08.2015 führte die Beklagte zu 2) den Hund … in der Mittagszeit aus, ohne ihn anzuleinen. Es herrschten Temperaturen von 30 C. Der unangeleinte Hund lief weg und wurde am späten Nachmittag von Passanten ohne äußere Verletzungen verendend aufgefunden. Die herbeigerufene Tierrettung konnte den Tod des Hundes nicht mehr verhindern.

Der Kläger ließ das Tier einäschern, wodurch ihm Kosten in Höhe von 200,– € entstanden sind. Mit vorgerichtlichem Rechtsanwaltsschreiben vom 23.10.2015 ließ der Kläger die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz auffordern, den er wie folgt beziffert:

Gesamt 2.070,– €
Kaufpreis des Hundes 1.800,– €
Tierbestattungskosten 200,– €
Tierrettungsdienst 45,– €
Unkostenpauschale 25,– €

Dem Kläger sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € entstanden.

Der Kläger behauptet, er habe die Beklagte zu 1) explizit angewiesen, den Hund nicht ohne Leine auszuführen. Der Hund sei letztlich an Überhitzung gestorben.

Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an d[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv