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Aussteigen aus PKW – Verkehrsunfall und Haftungsverteilung

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Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 316/08
Urteil vom 06.10.2009

Leitsätze:
Die Sorgfaltsanforderung des § 14 Abs. 1 StVO erfasst auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen.
Kommt es dabei zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem in zu geringem Abstand vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 31. August 2009 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 20. November 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Oktober 2006 wurde die geöffnete hintere linke Tür des parkenden PKW des Klägers durch einen vorbeifahrenden vom Beklagten zu 2 gesteuerten, bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten LKW beschädigt. Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.

Zum Unfallzeitpunkt parkte der Kläger sein Fahrzeug in einer Parkbucht. Diese ist zwei Meter, die Fahrbahn ist weitere 7 Meter breit. An dem Fahrzeug des Klägers war die. hintere linke Tür zum Teil geöffnet. Der Kläger stand in der geöffneten Tür, um sein auf dem linken hinteren Rücksitz sitzendes Kind abzuschnallen. Der Beklagte zu 2 fuhr mit seinem LKW mit Anhänger an dem PKW in einem Abstand von ca. 0,95 Meter vorbei. Dabei wurde die Tür des PKW aus unbekanntem Grund, sei es durch den Kläger oder durch. den Luftzug des vorbeifahrenden LKW, weiter geöffnet. Der. LKW stieß deshalb mit dem Anhänger dagegen. Zum Zeitpunkt der Kollision hatte die Tür die maximale Öffnungsweite von einem Meter erreicht.

Das Amtsgericht hat der Klage auf der Grundlage einer Quote von 40 : 60 zu Lasten der Beklagten stattgegeben. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg, auf die Anschlussberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten lediglich auf der Grundlage einer Quote von 50 : 50 gebilligt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
I.[…]


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