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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

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Bayerisches Landessozialgericht, Az.: L 14 RA 221/00, Urteil vom 18.12.2003

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, aufgrund des Rentenantrags des Klägers vom 18.02.1997.

Der im Jahre 1945 geborene Kläger durchlief von April 1962 bis September 1965 eine Ausbildung als Zahntechniker und legte die Gesellenprüfung ab. Anschließend war er bis November 1972 als Zahntechniker bei vier verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Beiträge in dieser Zeit (01.04.1962 bis 15.11.1972) wurden zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet. Es folgen dann, unterbrochen durch mehrere Zeiten der Arbeitslosigkeit, vom 16.11.1972 bis 30.09.1980 im Wesentlichen nur Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten. Vom 16.11.1972 bis 30.11.1976 war der Kläger als Technischer Fachberater im Außendienst für die Firma D. GmbH tätig (Arbeitszeugnis vom 30.11.1976). Von Dezember 1976 bis Juni 1977 arbeitete er bei der Firma Z. oHG (Zahntechnik), laut seinen Angaben als Techniker und kaufmännischer Betriebsleiter. Laut Arbeitszeugnis vom 22.08.1977 wurde er als Betriebsleiter für eine von der Firma Z. neu gegründete Modellguss-Dentalwerkstätte in E. angestellt zum Auf- und Ausbau des Labors und zur Kundenwerbung und -betreuung sowie zur Anleitung und Überwachung der Mitarbeiter; der Kläger soll diese „anstrengende Tätigkeit“ am 30.06.1977 aufgegeben haben, um sich zu verändern. Es folgen dann vom 01.09.1977 bis 30.09.1980 sechs – nach Angaben des Klägers von vornherein befristete – kürzere Beschäftigungsverhältnisse bei vier Firmen und zuletzt bei zwei Zahnärzten, laut Kläger als Abteilungsleiter bzw. Laborleiter im Bereich Zahntechnik.

Von Oktober 1980 bis März 1990 bezog der Kläger Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz. In dieser Zeit und auch später leitete er aus einem im September 1977 erlittenen Verkehrsunfall Gesundheitsstörungen vor allem an der Wirbelsäule ab mit der Folge kurzfristiger Arbeitsverträge (nur „herumtingeln“) und der Unmöglichkeit, manuelle Tätigkeiten als Zahntechniker zu erbringen.


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