Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausgeldforderung dinglicher Arrest – WEG-Anlage

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landgericht Stuttgart
Az: 10 S 51/09
Beschluss vom 01.12.2009

Im Rechtsstreit wegen Arrestes hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart beschlossen:
1. Der Antrag vom 04.11.2009 auf Erlass eines dinglichen Arrests wegen Hausgeldforderungen für den Zeitraum Januar 2007 bis April 2009 in das Grundstück Wohnungsgrundbuch XXX 22/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurstück XXX, Str. XXX, 47/001 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung 2/1 im II. Obergeschoss im Aufteilungsplan mit Nr. 2/1 bezeichnet, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 1.200,00 €.
Gründe:
I.
Der Antrag auf Anordnung des Arrestes ist nicht nach §§ 916 ff. ZPO gerechtfertigt. Gemäß § 916 Abs. 1 ZPO findet der Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruches statt, der in eine Geldforderung übergehen kann. Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, wie er vorliegend allein gegen die Antragsgegner in Betracht kommt, einem Geldanspruch gleichsteht (so Zöller, 28. Auflage ZPO, § 916 ZPO, Rn. 6; a.A.: Musielak, 7. Auflage ZPO, § 916, Rn. 13), da der Arrestantrag bereits aus anderen Gründen keinen Erfolg haben kann.

Hinsichtlich des Arrestanspruchs führt die Antragstellerin aus, ihr stünden gegen die Voreigentümer der streitgegenständlichen Wohnung Hausgeldforderungen i.H.v. insgesamt 1.067,94 € zu. Diese untergliederten sich in Hausgeldforderungen für das Jahr 2007 i.H.v. insgesamt 960,– €, sowie in Hausgeldforderungen für das Jahr 2009. Hinsichtlich der Hausgeldforderungen für das Jahr 2007 besteht ein Vollstreckungstitel des Amtsgerichts Stuttgart vom 14.09.2007 (Geschäftsnummer: 07-148814-0-1).

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG könne entnommen werden, dass es sich bei dem Anspruch auf Hausgeld gemäß § 16 WEG um einen dinglichen Anspruch handle, für welchen die streitgegenständliche Wohnung als verselbständigte Vermögensmasse ohne Rücksicht auf den aktuellen Eigentümer hafte. Aus diesem Grund müssten die Antragsgegner mit ihrem Wohnungseigentum für die Wohngeldschulden der Voreigentümer haften.

Lehnt man die Verdinglichung der Hausgeldansprüche aufgrund der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG a[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv