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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnungsgrundbuchverfahren – gegenstandsloser Eintragungsantrag

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OLG Hamm – Az.: I-15 W 466/16 – Beschluss vom 15.12.2016

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Das Grundbuchamt hat den mit Schriftsatz vom 26.09.2016 gestellten Antrag auf Löschung einer zugunsten der Beteiligten zu 2) eingetragenen Auflassungsvormerkung mit Beschluss vom 11.11.2016 zu Recht zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben mittlerweile erkannt, dass der Vollzug des von ihnen gestellten Antrags daran scheitert, dass die Löschung einer Auflassungsvormerkung mangels entsprechender Eintragung im Grundbuch nicht in Betracht kommt.

Die Versuche der Beteiligten, die Existenz des entsprechenden Antrags nunmehr im Wege der Auslegung in Frage zu stellen, vermögen nicht im Ansatz zu überzeugen.

Ein Grundbuchantrag nach § 13 GBO ist zwar der Auslegung zugänglich. Die gesetzlichen Regelungen über die Auslegung (§ 133 BGB) sind entsprechend anwendbar (Senat Rechtspfleger 1992, 474; Demharter, GBO, 30. Auflage, § 13 Rn.15). Der Antrag ist dabei vollzugsfreundlich in dem Sinne auszulegen, dass eine zulässige Eintragung begehrt wird (Demharter a.a.O.; BeckOK-GBO-Hügel, § 13 Rn.116). Das Vorliegen eines Antrags kann aber nur dann verneint werden, wenn sich der Inhalt der beantragten Eintragung auch im Wege der Auslegung nicht ermitteln lässt (BeckOK-GBO-Hügel a.a.O. Rn.115). Hier ist der Inhalt der beantragten Eintragung (Löschung der Auflassungsvormerkung in den insgesamt 49 Wohnungsgrundbüchern) aber klar und bedarf keiner weiteren Auslegung.

Der Gesichtspunkt, dass der Eintragungsantrag von Beginn an gegenstandslos ist, weil in den Wohnungsgrundbüchern entgegen der irrtümlichen Annahme des Notars bei der Antragstellung Auflassungsvormerkungen nicht eingetragen sind, kann an diesem Auslegungsergebnis nichts ändern. Der Irrtum im Beweggrund kann die inhaltlich unzweideutige Antragstellung als solche nicht ungeschehen machen, zumal die Antragstellung als verfahrensrechtliche Erklärung auch nicht angefochten werden kann.

Die Gegenstandslosigkeit des Antrags ermöglicht es den Beteiligten auch nicht, das Verfahren ohne eine Antragsrücknahme zu beenden. Allerdings ist anerkannt, dass auch im Grundbucheintragungsverfahren eine Erledigung der Hauptsache mit der Folge eintreten kann, dass das Grundbuchamt eine Sachentscheidung nicht mehr zu treffen hat, ohne dass es einer Antragsrücknahme bedarf (Bauer in: Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 13 Rn.105). Die Erledigung der Hauptsache ist in erster Linie im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, ka[…]


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