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Verkehrsunfall – Verdienstausfall bei objektiv falscher Krankschreibung?

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OLG Dresden – Az.: 1 U 2039/21 – Urteil vom 13.07.2022

In dem Rechtsstreit pp. wegen Schadensersatzes und Schmerzensgeldes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2022 für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12.08.2021 – Az.: 5 O 1438/20 – werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 42/100 und die Beklagten als Gesamtschuldner 58/100 zu tragen.

3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12.08.2021 – Az.: 5 O 1438/20 – sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenpartei jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung des Klägers auf Erstattung weiteren Verdienstausfalles zurückgewiesen worden ist.
Gründe
A. Der Kläger macht Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis vom 08.05.2019 geltend, welches sich gegen 10.00 Uhr in der Waschstraße der Wpp. GmbH in der pp.straße xxx in Cpp. ereignete. Die Schäden wurden durch die Beklagte zu 2) bereits teilweise reguliert. Streitgegenständlich ist, ob noch über das bereits geleistete Schmerzensgeld weiteres Schmerzensgeld zu zahlen ist, dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausfall über dem 05.09.2019 hinaus zusteht und die Höhe der zu erstattenden Kosten, die dem Kläger durch die vorgerichtliche Inanspruchnahme seiner Prozessbevollmächtigten entstanden sind.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 12.08.2021 der Klage teilweise stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Urteil ist den Parteien am 16.08.2021 zugestellt worden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 16.09.2021, welcher am gleichen Tage beim Oberlandesgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15.10.2021, welcher wiederum am gleichen Tage beim Oberlandesgericht eingegangen ist, begründet. Den Beklagten ist die Berufungserwiderungsfrist bis zum 09.12.2021 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 08.12.2021, welcher am gleichen Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, haben die Beklagten Anschlussberufung erhoben.

Der Kläger trägt in[…]


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