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MRSA-Infektion in Krankenhaus – Schmerzensgeld

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Oberlandesgericht Hamm
Az.: 26 U 62/12
Urteil vom 08.11.2013

Leitsatz
Einem Patienten steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro zu, nachdem er sich im Krankenhaus mit MRSA-Keimen (multiresistenten Staphylokokken) infiziert hat, weil ein Krankenpflegeschüler beim Abmachen einer Infusionskanüle Hygienevorschriften verletzt hat.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 07. Februar 2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2010 zu zahlen;
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, allen materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren weiteren immateriellen Schaden aus der Pflichtverletzung der Beklagten zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend.
Der Kläger befand sich vom 03.03.2008 bis zum 28.03.2008 in stationärer Behandlung der Beklagten. Er erhielt während dieser Zeit zur Behandlung eines Tinnitus Infusionen über eine Venenverweilkanüle. Ab dem 09.03.2008 zeigte sich eine zunehmende Schwellung und Rötung am linken Arm des Klägers. Am 16.03.2008 wurde von der Beklagten eine Blutkultur durchgeführt, die ergab, dass der Kläger mit MRSA-Keimen infiziert war. Nachdem eine Besiedlung mit MRSA-Keimen nach erfolgter Behandlung nicht mehr nachgewiesen werden konnte, wurde der Kläger am 28.03.2008 entlassen.
Der Kläger hat ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 EUR, materiellen Schadensersatz sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden mit der Behauptu[…]


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