OLG München – Az.: 27 U 1088/14 – Beschluss vom 13.10.2014
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14.02.2014, Az. 103 O 3219/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme für den Kläger bis 03.11.2014.
Gründe
Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Rechtsverletzungen im Sinne von § 520 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO liegen nicht vor.
Im Hinblich auf die Berufungsbegründung ist auszuführen:
1. Dass die vereinbarte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100.000.-€ für das in Höhe von 2,1 Mio € gewährte Darlehen (Darlehensvertrag vom 05.02.2010, Verlängerungsverträge vom 20.12.2010 und 30.03./10.04.2012) unter die formularmäßige Regelung innerhalb von allgemeinen Geschäftsbedingungen i. S. v. § 305 BGB fällt, hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger bereits nicht überzeugend darlegen und beweisen können. Das von der Beklagten stammende Formular K1 mit dem unter Ziffer 3.3. enthaltenen Passus zum Bearbeitungsentgelt mag eine Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen sein, jedoch befindet sich im Abschnitt 9 des Vertrages (K 1) zu Ziffer 3.3. eine Ergänzung, die für eine individuelle Vereinbarung hinsichtlich des Bearbeitungsentgelts spricht. Aus den Angaben des Zeugen S ergibt sich, dass der Betrag in Höhe von 100.000.-€ von der Beklagten gewünscht und mit dem Kläger besprochen worden ist und dementsprechend in den Vertrag (im Übrigen abweichend von der sich aus Ziffer 3.3. errechnenden Gebühr in Höhe von 105.000.-€) aufgenommen wurde.
2. Selbst wenn jedoch die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts als Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen gewertet würde, ergibt sich keine Erfolgsaussicht für die Berufung.
Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht vor. Die Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB führt nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Die von dem Kläger zitierte Entscheidung des BGH vom 13.05.2014, XI ZR 170/13 (wie auch die weitere Entscheidung vom 13.05.2014, XI ZR 405/12) bezieht sich ausdrücklich auf einen sog. Verbraucherkredit und die Prüfung nach […]