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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung – Rückforderung zu hoher Invaliditätsleistungen

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OLG Oldenburg – Az.: 5 U 96/16 – Urteil vom 21.12.2016

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts O. vom 13.05.2016 dahingehend geändert, dass die Widerklage abgewiesen wird.

Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages für die Beklagte vollstreckbar, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus einer privaten Unfallversicherung Invaliditätsleistungen geltend. Die Beklagte hat widerklagend eine „überzahlte“ Invaliditätsleistung zurückgefordert.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte gemäß § 1 VVG i.V.m. Ziff. 1.1, 2.1 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen 2008 (AUB 2008) und Ziff. 1.1, 3.3 Abschnitt B der Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung 2008 der Beklagten (im Folgenden: BUB 2008) aufgrund eines Unfall des in den Versicherungsschutz einbezogenen Ehemanns der Klägerin K. am 27.05.2013 (Umknicken mit dem Sprunggelenk des rechten Fußes) zur Zahlung einer Invaliditätsleistung verpflichtet ist. Streit besteht zwischen den Parteien über das Ausmaß der Leistung, d.h. über die Bemessung des Invaliditätsgrades.

Die Beklagte hat ein fachchirurgisches Gutachten des Arztes für Chirurgie, Unfallchirurgie und Visceralchirurgie, Dr. S., Medizinisches Gutachtenbüro O. vom 31.12.2014 (Anlage K 11, Anlagenband) eingeholt. Der Gutachter Dr. S. ist zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund des Unfalls bei Norbert K. die Funktionsbeeinträchtigung mit 5/20 Fußwert rechts zu bemessen sei. Es sei eine messbare Bewegungseinschränkung am rechten oberen Sprunggelenk und eine nachweisbare verbleibende Außenknöchelband-Instabilität des rechten oberen Sprunggelenks im lateralen Bandapparat nach unvollständiger Heilung des knöchernen Abrisses der Sehne an der Wadenbeinspitze als Dauerschaden gegeben.

Daraufhin hat die Beklagte mit Schreiben vom 12.01.2015 (Anlage K 12, Anlagenband) eine Invaliditätsleistung von 6.862,50 € (Fußwert nach Gliedertaxe von 45 % x Versicherungssumme von 61.0000,- € x Fußwert/Funktionsbeeinträchtigung von 5/20) berechnet und an die Klägerin gezahlt. Eine Neubemessung h[…]


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