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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterhöhungsverlangen wegen Modernisierungsmaßnahmen nach vorangegangener Mieterhöhung

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LG Berlin. Urteil vom 09.03.2017, Aktenzeichen: 65 S 459/16

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 1. November 2016 – 6 C 152/16 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Foto: AntonioGuillem / Bigstock

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist begründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die Miete hat sich aufgrund der Mieterhöhungserklärung der Klägerin vom 14. Dezember 2015 zum 1. März 2016 um monatlich 95,12 € erhöht, § 559 Abs. 1 BGB.

a) Der Modernisierungsmietererhöhung entgegen steht nicht die vorangegangene Mieterhöhung nach §§ 558ff. BGB zum 1. Januar 2016, der die Klägerin mit Schreiben vom 20. Januar 2016 (rückwirkend) auf das entsprechende Zustimmungsverlangen der Beklagten mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 zugestimmt hat.

Im Ansatz zutreffend ist das Amtsgericht – von der Beklagten nicht in Abrede gestellt – davon ausgegangen, dass nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen eine kumulative Erhöhung der Miete aufgrund der Modernisierungsmaßnahme(n) – sowohl nach §§ 558ff. als auch nach §§ 559ff. BGB – ausgeschlossen ist (vgl. OLG Hamm, RE vom 30.10.1982 – 4 REMiet 6/82, in: NJW 1983, 289, zit. nach juris, m. w. N.; LG Berlin, Urt. v. 30.09.2015 – 65 S 240/14, in: WuM 2016, 105, nach juris, Rn. 4). Zu Recht beanstandet die Beklagte, dass eine solche kumulative Mieterhöhung von ihr nicht verlangt wird, denn im – maßgeblichen – Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens nach §§ 558ff. BGB, hier am 30. Oktober 2015 – wurden die Modernisierungsarbeiten gerade durchgeführt bzw. standen erst bevor. Sie waren erst am 5. Dezember […]


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