Oberlandesgericht Hamm
Az.: III-5 RBs 11/13
Beschluss vom 18.02.2013
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 40,- € kostenpflichtig verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hielt der Betroffene während einer Fahrt mit seinem PKW ein Mobiltelefon mit seiner rechten Hand vor sein Gesicht und tippte dabei dermaßen konzentriert auf das Gerät, dass er eine sich neben ihm befindliche Polizeistreife nicht bemerkte. Der Betroffene hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts beantragt und dazu zum einen ausgeführt, er habe das Mobiltelefon weder bedient noch benutzt. Tatsächlich habe er das Telefon während der Fahrt wieder in seine Ursprungsposition als von ihm genutztes Navigationsgerät bringen wollen, nachdem es aus seiner ursprünglichen Position herausgefallen sei. Zum anderen meint der Betroffene, die Benutzung eines Mobiltelefons als Navigationsgerät falle jedenfalls nicht unter das tatbestandliche Verbot des § 23 Abs. 1a StVO.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Der rechtzeitig angebrachte und form- und fristgerecht begründete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Da das Amtsgericht Essen den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100,- € verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht, wegen der Anwendung von materiellen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts oder wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen. Bei einer Verurteilung bis 100,- € kann die Rechtsbeschwerde dagegen nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden; die Zulassung ist insoweit bei Verstößen bis 100,- € noch weiter eingeschränkt.
1.
Zur Fortbildung des Rechts i[…]