Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausgleichszahlungsanspruch wegen witterungsbedingter Flugverspätung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Darmstadt, Az.: 7 S 52/15, Urteil vom 19.08.2015

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 06.03.2015 (3 C 5578/14) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,– Euro festgesetzt (1. Instanz: 1.150,– €).
Gründe
Symbolfoto: Von ALPA PROD /Shutterstock.com

Die Klägerin verlangt von der Beklagten als ausführendem Luftfahrtunternehmen u.a. Ausgleichsleistungen nach Art. 7 der EG-VO Nr. 261/2004 für vier Personen in Höhe von jeweils 250,– € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Flug … am 02.09.2014 von Frankfurt a.M. nach Korfu (Griechenland). Das Flugzeug konnte wegen eines Gewitters nicht planmäßig um 18:50 Uhr landen, flog zunächst weiter nach Athen, wo es aufgetankt wurde, und landete schließlich mit einer Verspätung von 4 Stunden und 10 Minuten um 23:00 Uhr in Korfu. Die Klägerin, der die Ansprüche dreier Mitreisender abgetreten worden sind und die in erster Instanz auch noch Schmerzensgeld wegen der beim Auftanken durchgestandenen Ängste begehrt hat, trägt vor, die Beklagte habe die Maschine vor dem Abflug in Frankfurt nicht mit genügend Treibstoff betankt, um ausreichend Warteschleifen zu fliegen, eine Ausweichlandung in Athen zu vermeiden und damit eine Verspätung zu minimieren. Bereits 45 Minuten nach dem ersten Anflugversuch hätten die Wetterbedingungen in Korfu wieder eine Landung erlaubt

Die Beklagte hat eingewandt, es sei einschließlich einer angemessenen Reserve ausreichend Treibstoff an Bord gewesen. Die Ankunftsverspätung in Korfu sei letztlich auf die dortigen Wetterbedingungen und damit auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der EG-VO zurückzuführen, die Beklagte sei deshalb entlastet.

Insoweit wird ergänzend gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim Bezug genommen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Zi[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv