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Verbraucherschutzregelungen bei Grundstücksgeschäften – Anwendung auf Verbraucherverträge

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OLG Celle Senat – Az.: Not 13/17 – Urteil vom 01.12.2017

Die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 7. Februar 2017, Az. …, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 22. August 2017, Az. …, wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung.

Mit Bescheid vom 7. Februar 2017 (Bl. 14 – 18 R d. A.) verhängte der Beklagte gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 500,00 €. Dem lagen (in chronologischer Reihenfolge) folgende Vorwürfe des Beklagten zugrunde:

1. Bei der Abwicklung des zur UR-Nr. 1 beurkundeten Grundstückskaufvertrags habe der Kläger gegen eine ihm erteilte Treuhandauflage verstoßen. Gemäß § 3 des Vertrags habe ein Teil des Kaufpreises auf einem Notaranderkonto hinterlegt werden und nicht vor dem 15. Juni 2013 ausgezahlt werden sollen. Tatsächlich habe der Kläger über den hinterlegten Betrag aber bereits am 13. Juni 2013 verfügt.

2. Bei der Beurkundung eines Kaufvertrags über Wohneigentum zur UR-Nr. 2 habe für den Verkäufer eine Notariatsmitarbeiterin des Klägers als vollmachtlose Vertreterin gehandelt. Bei der Notariatsmitarbeiterin habe es sich nicht um eine Vertrauensperson des Verkäufers gehandelt. Auch habe der Kläger nicht darauf hingewirkt, dass der Verkäufer eine solche Vertrauensperson benenne. Dadurch habe er gegen § 17 Abs.  2a Satz 1 BeurkG verstoßen. Darüber hinaus habe der Kläger mit dem vollmachtlos Vertretenen die mit einer solchen Vertretung verbundenen Risiken nicht im Vorwege erörtert und dadurch gegen seine betreuende Belehrungspflicht verstoßen.

3. Bei der Beurkundung eines Grundstücksübertragungsvertrags zur UR-Nr. 3 habe für die Übernehmerin eine Notariatsmitarbeiterin des Klägers als vollmachtlose Vertreterin gehandelt. Bei der Notariatsmitarbeiterin habe es sich nicht um eine Vertrauensperson der Übernehmerin gehandelt. Auch habe der Kläger nicht darauf hi[…]


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