AG Dinslaken – Az.: 36 C 13/15 – Urteil vom 15.12.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück des Klägers befindet sich eine Garage; auf dem Grundstück der Beklagten befinden sich zwei Garagen. Eine Garage der Beklagten verläuft in etwa parallel zur Garage des Klägers. Die sich auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Garagen wurden von deren Rechtsvorgängern …/… über die Grundstücksgrenze gebaut, so dass sie in einer Tiefe von 42 cm bis 50 cm auf das Grundstück des Kläger hinüber ragen.
Am 19.10.2013 führten die Beklagten Bauarbeiten an ihrer sich an der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers befindlichen Garage durch, wobei es zu einer Erhöhung des Garagendaches der Beklagte kam. Ob und inwieweit weitere Veränderungen gegenüber dem vorherigen Zustand im Rahmen der Bauarbeiten der Beklagten vorgenommen worden sind, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger behauptet, vor Durchführung der Bauarbeiten der Beklagten hätte zwischen den beiden Garagen ein Spalt von ca. 15 cm bestanden, der für den Wasserablauf notwendig gewesen sei, damit die Außenwände der jeweiligen Garage mittels eines Siebgitterelements abtrocknen können. Auf dem Garagendach der Beklagten habe sich vor dem 19.10.2013 ein Randelement, und auf der klägerischen Garage eine Zinkblechabdeckung mit einem Zaun befunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerseits behaupteten Zustandes der Garagen vor dem 19.10.2013 wird auf die Skizze Bl. 9 GA verwiesen. Der Kläger behauptet, im Rahmen der Bauarbeiten vom 19.10.2013 hätten die Beklagten den bislang zwischen den Garagen bestehenden Spalt verschlossen und an der Längsseite ihrer Garage eine Attika mit einer Zinkblechabdeckung angebracht. Die Attika rage über den Spalt und auf das klägerische Grundstück hinüber. Die Attika sei von den Beklagten mit einer Dachpappe verklebt worden, welche die gesamte Attika überziehe. Die Dachpappe sei von den Beklagten zudem mit einer Bitumenmasse auf der Zinkblechabdeckung der klägerischen Garage fest verklebt worden. Ein Spalt sei zwischen den Garagen daher nunmehr nicht mehr vorhanden; außerdem sei die […]