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Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund falscher Zusatzschilder?

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Bayerisches Oberstes Landesgericht
Az.: 2 ObOWi 43/03
Beschluss vom 15.10.2002

Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat am 8. Mai 2003 in dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit einstimmig b e s c h l o s s e n :
I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen – Zweigstelle Hammelburg – vom 15. Oktober 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das Fahrverbot entfällt.
II. Die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und von den dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse ein Drittel.

G r ü n d e :
I.
1. Mit Urteil vom 15.10.2002 hat das Amtsgericht Kissingen – Zweigstelle Hammelburg – den Beklagten wegen „einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts“ (um 67 km/h) zu einer Geldbuße von 275 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt.
Zur Tat hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
„Der Betroffene fuhr am 29.4.2002 um 14.29 Uhr mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen, auf der BAB A   in Fahrtrichtung F. Bei km 625,050 im Gemeindebereich E  fuhr der Betroffene bei Zeichen 274 StVO und der an dieser Stelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h außerorts mit einer Geschwindigkeit von mindestens 127 km/h. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen und dem Betroffenen auch zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte dieser erkennen können und müssen, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts erheblich überschritt und hätte daher langsamer fahren können und müssen. Er handelte daher zumindest fahrlässig.“
Im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:
„Der Betroffene hat die Fahrereigenschaft eingeräumt. Er hat geltend gemacht, er habe aufgrund der Beschilderung angenommen, die durch Zeichen 274 StVO angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h gelte nur für Lastkraftwagen, da es sich um eine Kontrollstelle des Güterverkehrs gehandelt habe. Zumindest könne ihm daher keine grobe Pflich[…]


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