ArbG Hamburg, Az.: 12 Ca 348/15
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 5.280,00 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.
Der 47-jährige Kläger ist verheiratet und gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtig. Er war seit dem Jahr 2009 als Transportfahrer mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.760,00 € bei der Beklagten beschäftigt.
Die Beklagte ist ein Unternehmen im Gesundheitswesen und eine Tochtergesellschaft der A. GmbH. Die Beklagte führt Dienstleistungen wie Patiententransport, die Speiselogistik sowie sonstige allgemeine Logistiktätigkeiten für ihre Auftraggeber aus. Überwiegend werden diese Dienstleistungen in den Räumlichkeiten der beauftragenden Klinken vollzogen.
Am Dienstag, d. 27.10.2015 fand in den Räumlichkeiten der A.-1 eine Betriebsversammlung der Beklagten statt, auf der unter anderen der Kläger teilnahm. Neben den Mitarbeitern waren auch Vertreter der Geschäftsleitung wie Herr D. und die Zeugin Frau R. sowie Vertreter der Gewerkschaft v. – der Zeuge Herr R1 – anwesend. In der Funktion des Betriebsratsvorsitzenden nahm der Zeuge Herr L. ebenso teil. Während des Redebeitrages von Herrn D. saß Herr L. in der vorderen Sitzreihe. Der Kläger befand sich in den hinteren Sitzreihen. Im Laufe der Versammlung kam es zu einem verbalen Austausch zwischen Herrn L. und dem Kläger. Hierbei forderte Herr L. den Kläger auf, den Saal zu verlassen. Da der Kläger sich weigerte zu gehen, ging Herr L. aus dem Saal. Im Anschluss darauf wurde die Sitzung unterbrochen. In der Pausenzeit begegneten sich Herr L. und der Kläger auf dem Flur vor dem Versammlungsraum, wo es zu einer weiteren Auseinandersetzung kam, im Laufe derer der Kläger laut der Beklagten den ausgestreckten Arm zum Hitlergruß mit dem Worten „Du bist ein heil, du Nazi“ erhoben haben soll.
Mit E-Mail vom 27.10.2015 beschwerte sich Herr L. gegenüber der Beklagten über das vom Kläger auf der Betriebsversammlung gezeigte Verhalten und fasste dabei nochmals die Geschehnisse der Versammlung zusammen (vgl. Anlage B1, Bl. 41 d. A.).
Mit Schreiben vom 2.11.2015, dem Betriebsrat am 4.11.2016 zugegangen, hörte die Beklagte den Betriebsrat zur außerordentlichen, hilfsweisen ordentlichen Kündigung an (vgl. Anlage B2, Bl. 42, 43 d. A.). Der Betriebsrat stimmte der fristlosen Kündigung mit[…]