LG Flensburg – Az.: 1 T 7/14 – Beschluss vom 13.02.2014
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 13.11.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs. 1 ZPO versagt, weil die von ihr beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
Ein Anspruch auf Rückzahlung der vom vereinbarten Werklohn in Höhe von 600,00 € bereits entrichteten 570,00 € aus §§ 634Nr. 3, 633,631,812 Abs. 1 S. 2 BGB besteht nicht.
Symbolfoto: Von Olena Yakobchuk /Shutterstock.comDenn der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers entfällt nur, wenn der Besteller wirksam vom Werkvertrag zurücktritt, § 634 Nr. 3 BGB. Der Besteller hat deshalb auch bei Tätowierungen zunächst nur den Nacherfüllungsanspruch aus § 635 BGB und weitergehende Mängelrechte erst nach Setzen einer Frist zur Nacherfüllung und ergebnislosem Verstreichen derselben oder bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit einer Nacherfüllung, § 636 BGB (Diercks-Harms, MDR 2011, 462, 464; LG Kassel, Beschluss v. 13.05.2009, AZ 1 S 34/09, zit. nach Juris; AG München, Urt. v. 17.03.2011, AZ 213 C 917/11, zit. nach Juris)). Eine Frist ist hier nicht gesetzt, die Tätowierung nicht einmal vollständig abgeschlossen worden, eine Unzumutbarkeit einer Nachbesserung kann nicht angenommen werden. Dabei ist davon auszugehen, dass Tätowierungen im Allgemeinen und im Einzelnen eine Geschmacksfrage sind, die einer objektiven Bewertung nicht zugänglich sind. Die Antragstellerin hat sich zu einer Tätowierung des Oberarms mit einem von roten Blumen umrankten Totenkopf entschlo[…]