Rechtliche Fallstricke bei der Übernahme von Abstandsflächen: Ein Blick auf die Haftungsrisiken und Verantwortlichkeiten
In einem komplexen Fall des Nachbarrechts hat das Landgericht Landshut (Az.: 54 O 3308/15) ein Urteil gefällt, das die Grenzen der Haftung und Verantwortung bei der Übernahme von Abstandsflächen zwischen benachbarten Grundstücken beleuchtet. Im Kern ging es darum, ob ein Nachbar, der eine Abstandsflächenübernahme zugunsten eines anderen Grundstücks vereinbart hat, für die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung haftbar gemacht werden kann. Das Hauptproblem lag in der Frage, ob der beklagte Nachbar eine vertragliche Bindung eingegangen ist und ob er für etwaige Fehler bei der rechtlichen Beratung und der Beurkundung der Dienstbarkeit haftet.
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Die Interessenlage der Parteien
(Symbolfoto: ronstik /Shutterstock.com)
Der Kläger wollte sein Grundstück, das aufgrund seiner Größe und Form schwierig zu bebauen ist, sinnvoll nutzen. Dazu strebte er eine Abstandsflächenübernahme auf dem Grundstück des Beklagten an. Der Beklagte hatte jedoch kein Eigeninteresse an der Vereinbarung und ging lediglich auf den Wunsch des Klägers ein. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte keine vertragliche Bindung eingehen wollte, die mit einem Haftungsrisiko verbunden ist.
Fachkenntnisse und rechtliche Beratung
Der Beklagte war weder ein Fachmann für Abstandsflächenübernahmen noch ein ausgebildeter Jurist. Er hatte sich auf die rechtliche Beratung eines Notars verlassen, die von der Großmutter des Klägers organisiert wurde. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte für etwaige Fehler bei dieser rechtlichen Beratung nicht haftet. Er hatte aus seiner Sicht alles Erforderliche getan, um eine Abstandsflächenübernahme zu ermöglichen.
Die Rolle der Dienstbarkeit
Das Gericht wies darauf hin, dass für die Wirksamkeit der Abstandsflächenübernahme nicht eine Grunddienstbarkeit zwischen den Nachbarn erforderlich ist, sondern eine eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Freistaats. Diese Information war jedoch weder dem […]