Oberlandesgericht Bamberg
Az: 5 U 63/07
Urteil vom 11.11.2008
Vorinstanz: LG Schweinfurt, Az.: 41 O 924/05
Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2008 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 21. Februar 2007 in Ziffer 2. und 3. des Tenors abgeändert.
II. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger – über den in erster Instanz rechtskräftig ausgeurteilten Betrag von 4.232,29 EURO nebst Zinsen hinaus – weitere 1.138,98 EURO nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 6. Mai 2005 zu zahlen.
III. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen als Gesamtschuldner zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf insgesamt 1.138,98 EURO festgesetzt.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger verfolgt Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am Nachmittag des 9. März 2005, einem Mittwoch, in B. bei T. ereignete. Auf der Basis der – im Berufungsverfahren nicht mehr streitigen – Alleinhaftung der Beklagten verurteilte das Landgericht die Beklagten überwiegend antragsgemäß zur Zahlung von 4.232,29 EURO nebst Verzugszinsen ab 6. Mai 2005. Lediglich der in Höhe von insgesamt 2.467.78 EURO geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten wurde unter Klageabweisung im Übrigen nur teilweise, nämlich im Betrag von insgesamt 1.328,80 EURO für begründet erachtet. Das Landgericht hielt es nicht für dargetan, dass der Mehrpreis des „Unfallersatztarifs“ betriebswirtschaftlich gerechtfertigt oder dem Kläger kein günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Zur Darstellung des Sachverhalts, des Parteivortrags in erster Instanz, der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und der Gründe für die angefochtene Teilabweisung der Klage wird auf das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 21. Februar 2007 Bezug genommen.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seinen vom Landgericht in Höhe von 1.138,98 EURO nebst Zinsen teilweise abgewiesenen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten weiter. Er beantragt das[…]